1. Die Ausgangsentscheidung des Erstgerichts über die Aussetzung des Verfahrens ist Teil der Hauptsache und darf daher keine Kostenentscheidung enthalten.

2. Das durch diese Aussetzungsentscheidung ausgelöste Beschwerdeverfahren und das anschließende Rechtsbeschwerdeverfahren stellen deshalb ebenfalls nur einen Bestandteil des Hauptsacheverfahrens dar.

3. Folglich bilden die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens, die durch eine Aussetzungsentscheidung ausgelöst worden sind, einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unterliegende Partei unabhängig vom Ausgang des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen hat.

4. Dies hat zur Folge, dass in einem solchen Rechtsbeschwerdeverfahren keine Kostenentscheidung ergehen darf (Leitsatz der Schriftleitung).

BGH, Beschl. v. 12.10.2021 – VIII ZB 63/20

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