Während im ersten Teil des Aufsatzes[1] die Vorzüge der allgemeinen Feststellungsklage und deren grundsätzliche Zulässigkeit in der Haftpflichtschadenregulierung aufgezeigt wurden, beschäftigt sich der zweite Teil mit konkreten Fallbeispielen, in denen die Feststellungsklage zum Einsatz gelangt. Schließlich wird am Beispiel des Entgeltschadens aber auch beim Haushaltsführungsschaden aufgezeigt, dass die Feststellungsklage gegenüber der im Gesetz vorgesehenen Klage auf zukünftige Leistung[2] Vorzüge aufweist, die im Interesse des Unfallgeschädigten nutzbar zu machen sind. Schlussendlich werden Fragen der Rechtskrafterstreckung erörtert.

[1] Vgl. zfs 2021, 664 ff.
[2] Vgl. § 258 ZPO.

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