Der Einziehungsbetroffene ist verantwortlicher Geldspielgeräteaufsteller in einer Spielhalle, wo er sechs Geldspielgeräte trotz abgelaufener Zulassung betrieb. Durch das unerlaubte fahrlässige Weiterbetreiben der Spielgeräte erzielte er Einnahmen i. H.v. 20.436,80 EUR. Das eingeleitete Bußgeldverfahren stellte die Stadtverwaltung gem. § 47 OWiG ein. Zugleich ordnete sie mit Bescheid die selbstständige Einziehung der Taterträge an (§ 29a Abs. 5 OWiG). Nach Einspruch ordnete das AG daraufhin die "Einziehung eines Geldbetrages" von 20.436,80 EUR an. Auf die Rechtsbeschwerde des Einziehungsbetroffenen hob das OLG dieses Urteil mit der Begründung auf, das AG habe bei der Bemessung der Taterträge Aufwendungen nicht in Abzug gebracht, und verwies die Sache zurück. Das AG teilte den Beteiligten mit, dass es durch Beschluss zu entscheiden beabsichtige (§ 72 OWiG). Nachdem die Beteiligten sich einverstanden erklärt hatten, setzte das AG durch Beschluss den einzuziehenden Betrag auf 10.000 EUR fest. Hiergegen legte der Einziehungsbetroffene erneut Rechtsbeschwerde ein, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Das OLG hält die Rechtsbeschwerde für statthaft und möchte über diese entscheiden. Hieran sieht es sich durch die Rspr. des BGH und der OLG Köln, Zweibrücken und Düsseldorf gehindert, die stattdessen die sofortige Beschwerde für statthaft halten. Das OLG legt dem BGH folgende Rechtsfrage zur Beantwortung vor: "Ist gegen den Beschluss des AG, mit dem nach Einspruch des Einziehungsbetroffenen gegen einen selbstständigen Einziehungsbescheid gem. § 29 a Abs. 5 OWiG ohne mündliche Verhandlung entschieden wurde, die Rechtsbeschwerde oder die sofortige Beschwerde das statthafte Rechtsmittel?"

Der BGH gab die Sache an das OLG Karlsruhe zurück.

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