Bei Erklärungen des Schädigers nach einem Unfall kommt es auf den Einzelfall an.[34] Die Festlegung des Schuldverhältnisses reicht nur so weit, wie es dem erklärten Willen der Beteiligten entspricht; dabei ist es eine Aufgabe der Auslegung der im konkreten Einzelfall abgegebenen Willenserklärungen, die Tragweite des Anerkenntnisses zu ermitteln.[35] Eine klare Linie, wann welche der drei Fallgruppen anzunehmen ist, hat sich noch nicht herausgebildet. Umstritten ist bereits, welches Auslegungskriterium das Entscheidende ist. Die einen stellen maßgeblich auf den Wortlaut ab. Für die anderen sind die Umstände der Erklärung und der Zweck wichtiger. Einig sind sich alle Stimmen nur darin, dass es auf den Einzelfall ankommt.[36]

Bei der Auslegung ist auf den Wortlaut der Regelung, den Anlass sowie den wirtschaftlichen Zweck des Vertrags abzustellen. Gegen ein abstraktes Schuldanerkenntnis spricht es, wenn der Verpflichtungsgrund in der betreffenden Vereinbarung ausdrücklich genannt ist. Denn im Zweifel kann von einem abstrakten Schuldanerkenntnis nicht ausgegangen werden, wenn auf den Schuldgrund ausdrücklich hingewiesen wird.[37] Wird direkt am Unfallort von einem Beteiligten eine Schulderklärung abgegeben, so ist i.d.R. nicht anzunehmen, der Beteiligte habe mit rechtsgeschäftlichem Bindungswillen alle Folgen des Unfalls auf sich nehmen und darauf verzichten wollen, ein Verschulden des Unfallgegners an dem Entstehen des Unfalls geltend zu machen.[38]

Mündliche Äußerungen, die in der ersten Aufregung an der Unfallstelle abgegeben werden, können im Allgemeinen nicht als rechtsverbindliche Anerkenntniserklärung gewertet werden, sondern haben nur als unüberlegte Beruhigungen für den Verletzten zu gelten. Man muss in der Regel davon ausgehen, dass der Unfallbeteiligte an Ort und Stelle weder die Zeit noch die Möglichkeit hat, die Frage der Schuld abschließend zu beurteilen und dass auch für den Verletzten erkennbar eine solche Absicht nicht vorliegt.[39]

In der Erklärung, an einem Verkehrsunfall alleinschuldig ("Ich erkläre mich hiermit zum allein Schuldigen.") zu sein, könnte nur dann ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis gesehen werden, wenn festgestellt wäre, dass der Erklärung ein Gespräch der Beteiligten über Haftpflichtansprüche vorausgegangen ist.[40] Wenn der Schädiger/Versicherungsnehmer unmittelbar nach einem Verkehrsunfall seine Verantwortung einräumt, Zahlung verspricht und diese Angaben in Gegenwart des Geschädigten gegenüber der Kfz-Werkstatt wiederholt, liegt zumindest ein Schuldbekenntnis vor.[41]

Von einem abstrakten Schuldanerkenntnis kann im Zweifel nicht ausgegangen werden, wenn in einer Vereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem auf Schadensersatz in Anspruch Genommenen über dessen Haftung auf den Schuldgrund ausdrücklich hingewiesen wird.[42] Der Passus "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" ist für sich alleine deklaratorisch. Ein notwendiges Element, um ein unbedingtes Schuldanerkenntnis zu vermeiden, stellt er nicht dar.[43] Wenn ein Autofahrer nach einem Unfall noch an der Unfallstelle seine Alleinschuld – schriftlich – bestätigt, kann diese Erklärung nicht als abstraktes Schuldanerkenntnis gewertet werden. Der Fahrer bringt mit dieser Erklärung lediglich zum Ausdruck, dass die aus dem Unfall gegen ihn entstehende Schadensersatzforderung ausgeglichen werden soll.[44] Eine – irrtümlich erteilte – Kostendeckungszusage kann nicht als abstraktes Schuldanerkenntnis gewertet werden.[45]

[34] Buck-Heeb, in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 13. Aufl. 2018, § 781 BGB Rn 16.
[35] BGH, Urt. v. 24.31976 – IV ZR 222/74, BGHZ 66, 250.
[36] Duchstein, Abstraktes Schuldanerkenntnis nach Verkehrsunfall, jurisPR-VerkR 20/2014 Anm. 4 m. entspr. Nachweisen.
[37] OLG München, Endurt. v. 24.9.2015 – 23 U 3926/14.
[39] AG Duisburg, Urt. v. 3.2.2016 – 52 C 1095/14, juris.
[40] BGH, Urt. v. 10.1.1984 – VI ZR 64/82, NJW 1984, 799.
[41] LG Waldshut-Tiengen, Urt. v. 6.6. 2004 – 2 S 111/03, juris.
[43] AG Saarbrücken, Urt. v. 18.5.2012 – 122 C 508/11 (14), juris.
[44] AG Wiesbaden, Urt. v. 1.12.1992 – 96 C 1519/91, juris.
[45] AG Köln, Urt. v. 29.1.1988 – 132 b C 3125/87, juris.

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