Mit Urteil v. 21.11.2012 hat der IV. Zivilsenat des BGH entschieden, dass nicht jeder Verstoß gegen die nach § 142 Abs. 2 StGB bestehende Pflicht, nach zunächst erlaubtem Entfernen vom Unfallort unverzüglich nachträgliche Feststellungen zur Unfallbeteiligung zu ermöglichen, zur Leistungsfreiheit des Versicherers wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit führt. Dem Aufklärungsinteresse des Versicherers sei in ausreichender Weise genügt, wenn der Versicherungsnehmer die nachträglichen Feststellungen zwar nicht gegenüber dem Geschädigten (§ 142 Abs. 3 StGB) ermöglicht, aber unmittelbar seinen Versicherer oder dessen Agenten informiert hat. Der Kläger verursachte nachts gegen 1 Uhr mit seinem bei der Beklagten kaskoversicherten Fahrzeug einen Unfall. Er kam von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Baum, der ebenso wie sein Fahrzeug beschädigt wurde. Er ließ sein Fahrzeug vom ADAC abschleppen. Die Polizei oder den Geschädigten – hier das zuständige Straßenbauamt – benachrichtigte er jedoch nicht. Später habe er – so seine Behauptung im Prozess – seine Versicherung informiert. Das Berufungsurteil wurde aufgehoben und im Hinblick auf diese Behauptung zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 21.11.2012 (Nr. 195/2012)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge