Gerade bei länger dauernden Schadensersatzprozessen hat die Frage, ob von dem Kl. eingezahlte Gerichtskosten bereits ab ihrem Aufwand, also mit dem Zeitpunkt der Zahlung an die Gerichtskasse, oder im Obsiegensfall gem. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO erst ab Anbringung des Kostenfestsetzungsantrags zu verzinsen sind, erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Um den Zinszeitraum bis zum Einreichen eines Kostenfestsetzungsantrags nach erhoffter Kostengrundentscheidung zu überbrücken, wird deshalb in der Praxis die Feststellung der Verzinsung im Urt. des Hauptsacheprozesses begehrt. Ob ein solcher Ausspruch zulässig ist und welche Voraussetzungen hierfür bestehen müssen, wird in Rspr. und Literatur unterschiedlich beurteilt.

Das OLG Frankfurt NJW-RR 2012, 791 hat einem solchen Feststellungsanspruch mit einem Zinssatz von 4 %, dem zu Beginn jedes Rechtsstreits maßgeblichen Zinssatz nach § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO, ohne Nennung einer Anspruchsgrundlage stattgegeben.
Das LG Bielefeld hat durch Urt. v. 29.8.2007 – 4 O 293/06 – ohne Nennung einer konkreten Anspruchsgrundlage den Feststellungsantrag mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zugesprochen.
Das AG Trier JurBüro 2010, 264 hat den Feststellungsanspruch mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (wohl) auf § 288 BGB ohne Angabe des einschlägigen Absatzes dieser Vorschrift gestützt.
Gödicke, JurBüro 2001, 512 stützt den Feststellungsanspruch auf § 286 Abs. 1 i.V.m. § 288 Abs. 1 und 2 BGB.
Das LG Hamburg, Urt. v. 30.3.2007 – 324 O 825/06 – hat bemängelt, dass der Kl. zum Verzug hinsichtlich der Gerichtskosten nichts vorgetragen hatte, hält im Übrigen aber die Regelung in § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO für vorrangig.

Soweit ersichtlich hat sich erstmals ein OLG mit dieser Frage näher befasst. Danach hat der Kl. zum Antrag auf Feststellung der Verzinsung im Einzelnen vorzutragen, welcher Schaden ihm entstanden ist. Dies kann im Regelfall mit einer hierzu erforderlichen Überziehung eines eigenen Kontos oder mit dem Verlust der Möglichkeit, den für die Gerichtskosten aufgebrachten Betrag anderweitig verzinslich anzulegen, begründet werden. Leider hat das OLG Karlsruhe diese noch nicht geklärte Rechtsfrage nicht zum Anlass genommen, die Revision zuzulassen.

Ein entsprechender Feststellungsantrag kann im Übrigen nicht nur die vom Kl. in dem betreffenden Rechtsstreit gezahlten Gerichtskosten, wozu neben der gerichtlichen Verfahrensgebühr etwa nach Nr. 1210 GKG KostVerz. auch gerichtliche Auslagen wie Zeugenentschädigung oder Sachverständigenvergütung (Nr. 9005 GKG KostVerz.) gehören, betreffen. Da der Vorschuss für die Zeugenentschädigung und die Sachverständigenvergütung erst im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt wird, kann die Klage insoweit hinsichtlich des Verzinsungsbegehrens erweitert werden. Eine Verzinsung kommt aber auch für andere Kostenpositionen wie etwa von Privatgutachtenkosten in Betracht, die später als Kosten des Rechtsstreits im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden. Der Anspruch auf Erstattung von Privatgutachtenkosten kann u.U. auch auf materielles Recht gestützt werden und dann zusammen mit der Hauptforderung und einem entsprechenden Verzinsungsbegehren eingeklagt werden. Hierzu sei im Übrigen auf die Gefahr verwiesen, dass die Abweisung der Klage insoweit dazu führen kann, dass hinsichtlich der Privatgutachtenkosten später auch der prozessuale Kostenerstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden kann, siehe BGH RVGreport 2012, 227 (Hansens) = zfs 2012, 282 mit Anm. Hansens.

Wie ein entsprechender Feststellungsausspruch durchzusetzen ist, ist bisher – soweit ersichtlich – in der Rspr. noch nicht erörtert worden. Der obsiegende Kl. hat nämlich insoweit mit dem Feststellungsausspruch noch keinen Titel, aus dem er den Zinsanspruch bis zum Vortage des Eingangs seines Kostenfestsetzungsantrags vollstrecken kann. Es ist deshalb sachgerecht, dass der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren neben der gesetzlichen Verzinsungsanordnung nach § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO auch das Feststellungsurteil umsetzt. Denn sämtliche hierfür erforderliche Tatsachen ergeben sich aus den Gerichtsakten. Die Höhe der Gerichtskosten kann der Rechtspfleger dem Gerichtskostenansatz bzw. bei dessen Fehlen den in den Akten befindlichen Einzahlungsbelegen entnehmen. Gleiches gilt für den Zeitpunkt, zu dem der Kl. die Gerichtskosten gezahlt hat. Die Feststellung der Verzinsung ergibt sich aus dem in den Akten befindlichen Urt. Gleiches gilt für den dort ausgesprochenen Zinssatz.

VRiLG Heinz Hansens

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