Die Kl. nimmt die Bekl. aus einer Fahrzeugvollversicherung wegen eines Unfallschadens an ihrem geleasten Pkw P in Anspruch.

Der Geschäftsführer der Kl. S geriet mit dem Fahrzeug am 13.8.2005 in Griechenland bei der Durchquerung eines Flussbettes in eine leichte Untiefe und stieß auf einen Stein, der sich verdeckt in dem 25 bis 30 cm tiefen Wasser befand. Da sich das Fahrzeug nicht befreien ließ und Hilfe zunächst nicht zu erreichen war, verblieb das Fahrzeug über Nacht in dem Flussbett. Nachdem es in der Nacht geregnet hatte, konnte das Fahrzeug am Folgetag geborgen werden, wobei es mit der Front derart unter Wasser gelangte, dass Wasser den Vorderwagen überspülte und in die Einlasskanäle der Motorbrennräume gelangte. Ein auf Veranlassung eines Automobilclubs durchgeführter Startversuch führte dazu, dass sich das in die Einlasskanäle eingedrungene Wasser nunmehr in die Brennräume des Motors verteilte.

Mit rechtskräftigem Urt. v. 4.10.2007 verurteilte das LG B die Bekl. unter Abzug der Selbstbeteiligung von 1.000 EUR zur Zahlung von 4.768,26 EUR Reparaturkosten und stellte antragsgemäß fest, dass die Bekl. verpflichtet sei, der Kl. sämtlichen weitergehenden materiellen Schaden an dem Fahrzeug zu ersetzen, soweit dieser vom dem Kasko-Versicherungsschutz umfasst werde.

Das Fahrzeug wurde von der W GmbH übernommen und nach Osteuropa veräußert. Der Leasingvertrag wurde nicht fortgesetzt. Die Kl. behauptet hierzu, zur Ablösung des Fahrzeugs netto 27.968,10 EUR (brutto 32.443 EUR) gezahlt zu haben, weil das Fahrzeug seitens der Leasinggesellschaft wegen der Beschädigung nicht zu dem kalkulierten Betrag habe zurück genommen werden können. Diesen Zuzahlungsbetrag verfolgt die Kl. unter Abzug des im Vorprozess bereits zuerkannten Zahlungsanspruchs als weiteren Kaskoanspruch, den sie hilfsweise auf weitere mögliche Reparaturkosten und einen merkantilen Minderwert stützt.

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