Der Beschl. des BGH bringt zunächst keine neue Erkenntnis im Hinblick auf die Voraussetzungen des Tatbestands der Straßenverkehrsgefährdung, ruft allerdings die Pflicht zur genauen Prüfung wieder einmal ins Gedächtnis. Bei der Feststellung der konkreten Gefahr für Menschen oder Sachen sind die Stichworte "Wertgrenze" und "Beinahe-Unfall" regelmäßig Gegenstand der Rspr. Hinsichtlich der Wertgrenze von 750 EUR hatte der BGH (BGH, Beschl. v. 28.9.2010 – 4 StR 245/10 – NStZ 2011, 215) erst vor kurzem die bisherige Rspr. bestätigt. Für den konkreten Sachverhalt wichtig ist dabei auch, dass der konkret drohende Schaden ebenso von bedeutendem Umfang sein muss, nicht nur die Sache selbst von bedeutendem Wert (BGH, Beschl. v. 27.9.2007 – 4 StR 1/07, NStZ-RR 2008, 83). Auch die Vergleichbarkeit zu § 142 StGB wurde verneint (Naturalrestitution contra Verkehrswert der Sache, BGH, Beschl. v. 29.4.2008 – 4 StR 617/07, NStZ-RR 2008, 289). Für die konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer muss zudem die Kausalität durch das Verkehrsverhalten des Fahrers feststellbar sein. Dies kann z.B. bei einer polizeilichen Verfolgungsfahrt schon deswegen ausgeschlossen sein, weil der Gegenverkehr wegen des Blaulichts oder des Martinshorns schon frühzeitig ausweicht und gerade nicht wegen des grob verkehrswidrig flüchtenden Fahrers gefährdet wird (zum Pflichtwidrigkeitszusammenhang vgl. auch BGH, Beschl. v. 21.11.2006 – 4 StR 459/06, NStZ 2007, 222). Hinsichtlich des nicht tatbeteiligten Mitfahrers muss seitens der Verteidigung auch eine mögliche Einwilligung berücksichtigt werden, um eine Gefährdung ggf. auszuschließen (zum Meinungsstand vgl. Kudlich in: BeckOK StGB, Stand 1.9.2012, § 315c StGB, Rn 67 f.). Rein formal ist bei der Verurteilung als Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination die Tenorierung zu berücksichtigen. Nach § 11 Abs. 2 StGB, der dann üblicherweise in den angewandten Vorschriften zu finden ist, handelt es sich um eine beteiligungsfähige Vorsatztat. Eine Falschbezeichnung kann nicht im Beschlussweg abgeändert werden (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 31.7.2008 – 1 Ss 96/08, NStZ-RR 2008, 381).

RiAG Dr. Benjamin Krenberger

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