Der Beklagte betrieb gegen die Klägerin aus einem notariellen Kaufvertrag mit Vollstreckungsunterwerfung über 470.000 EUR die Zwangsvollstreckung. Hiergegen erhob die Klägerin vor dem LG Dresden Vollstreckungsgegenklage. Während dieses Rechtsstreits bestätigten die Parteien den Kaufvertrag vor dem Urkundsnotar in einer als Nachtrag bezeichneten Urkunde, in der sie unter Hinweis auf den vor dem LG Dresden geführten Rechtsstreit zur Beschleunigung des Vollzugs des Kaufvertrages und zur Minimierung gegenseitiger Kostenrisiken Änderungen zur Abwicklung des Kaufvertrages, einen vorläufigen Verzicht des Beklagten auf die Zwangsvollstreckung und ferner vereinbarten, dass die Klägerin die bisher angefallenen Zwangsvollstreckungskosten und die "Kosten dieser Urkunde" zu tragen habe. Bei diesem Notartermin wurde der Beklagte durch seinen Prozessbevollmächtigten vertreten. In einem ergänzenden Schriftwechsel einigten sich die Parteien darauf, dass die Klägerin die Kosten des "Anwalts (des Beklagten) für das gerichtliche Verfahren vor dem LG Dresden" tragen solle. Im Hinblick hierauf nahm die Klägerin ihre Klage zurück. Auf Antrag des Beklagten erlegte das LG der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auf und setzte den Streitwert auf 470.000 EUR, die Kaufpreisforderung, fest. Auf Grund dieser Kostenentscheidung beantragte der Beklagte u.a. die Festsetzung einer Termins- und einer Einigungsgebühr nebst Umsatzsteuer. Der Rechtspfleger des LG Dresden hat diese Kosten antragsgemäß festgesetzt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin hat das OLG Dresden zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin hatte Erfolg.

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