Auf einen Blick

Die Theorie der Doppelberechtigung beim Pflichtteilsergänzungsanspruch ist zu Recht vom BGH zu Grabe getragen worden. Mit dem Argument, Art. 3 GG gebiete bei Abkömmlingen eine Gleichbehandlung, kommt es fortan nur darauf an, dass eine Pflichtteilsberechtigung zum Zeitpunkt des Todes gegeben ist. Dies gilt gleichermaßen für eheliche Abkömmlinge wie später anerkannte und auch später adoptierte Kinder (inkl. Erwachsenenadoption), da ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung wohl nicht gegeben ist. Anders sind jedoch die Fälle der nachrückenden Ehegatten zu behandeln. Eheleute unterliegen nicht dem Schutz des Art. 3 Abs. 1 GG. Auch der Schutz aus Art. 6 GG kann sich nach der hier vertretenden Auffassung nur auf die Nutzung des Familienvermögens beziehen, das zum Zeitpunkt der Eheschließung vorhanden ist. Vergleiche über das Pflichtteilsrecht sind dahin gehend zu überprüfen, ob ggf. ein Wegfall der Geschäftsgrundlage vorliegt.

Autor: Dr. Michael Bonefeld , Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Familienrecht, München

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