Tritt die Bedingung ein oder entfällt der Zweifel über die Verbindlichkeit, dann entsteht ein späterer Zahlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben, weil die Verbindlichkeit endgültig entfallen ist. Umgekehrt hat der Erbe einen Anspruch gegen den Pflichtteilsberechtigten, wenn sich die Verbindlichkeit manifestiert hat (§ 2313 Abs. 1 S. 3[61]. Der Erbe, der eine Bürgschaftsverpflichtung übernommen hat, aus der er noch nicht in Anspruch genommen wurde, kann diese Verpflichtung nicht geltend machen, er hat den Pflichtteil aus dem Nachlass ohne die Bürgschaft zu zahlen.[62] Muss er dieser Verpflichtung später nachkommen, dann hat er einen Anspruch auf Rückzahlung gegen den Pflichtteilsberechtigten.[63] Die Anspruchsgrundlage für die Rückzahlung (§ 2313 Abs. 1 S. 3 oder §§ 812 ff BGB) ist unklar.[64] Jedenfalls wird es dem Erben oft genug geschehen, dass seine Forderung ins Leere geht, weil der Pflichtteilsberechtigte später zahlungsunfähig ist. Eine Sicherheitsleistung ist nicht vorgesehen.[65] Der Erbe wird die Feststellung des Pflichtteils verschleppen, bis die Einzelheiten über die Verbindlichkeit geklärt sind.[66]

 

Auf einen Blick

Erbe und Erblasser haben, gemeinsam oder auch je gesondert, viele Möglichkeiten, den Pflichtteil durch vermeintliche Nachlassverbindlichkeiten zu schmälern. Dabei werden sie durch den Beibringungsgrundsatz des Zivilrechts begünstigt. Die Verteilung der Beweislast hilft dem Pflichtteilsberechtigten wenig. Richtig wäre, auch bei titulierten Verbindlichkeiten zu fordern, dass der Rechtsgrund dargelegt wird. Außerdem hätte der Erbe vorzutragen, dass die Verbindlichkeit nicht erfüllt ist.

Autor: Dr. Herbert Bartsch , Rechtsanwalt und FA für Erbrecht, Mainz

[61] Schellhammer, Erbrecht nach Anspruchsgrundlagen, 2004 Rn 766.
[63] Eindrucksvolles Beispiel bei Zimmermann, Erbrecht, 2006, Rn 384; siehe auch Schlüter, Rn 966.
[64] Zimmermann, Rn 385.
[65] Zimmermann, aaO.
[66] Klingelhöffer, Rn 485.

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