Im Fall einer Organisation der unselbstständigen Stiftung durch einen Treuhandvertrag hat der Stifter bei einer Weigerung des Treuhänders, das Stiftungsvermögen in eine rechtsfähige Stiftung zu überführen, die Möglichkeit den zugrundeliegenden Auftrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 671 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund zu kündigen. Die Kündigung des Treuhandvertrags durch den Stifter hat zur Folge, dass der Treuhänder das Stiftungskapital und die angesammelten Erträge nach § 667 BGB rückübereignen muss. Der Auftraggeber kann in diesem Fall mit dem wiedererlangten Vermögen eine rechtsfähige Stiftung völlig frei nach seinen eigenen Vorschriften errichten. Er muss lediglich darauf achten, dass bei einer bisher gemeinnützigen Stiftung nicht die Gemeinnützigkeit entfällt.[19]

Fraglich ist, was zu gelten hat, wenn der Stifter auf sein Widerrufsrecht verzichtet hat. Insoweit ist bereits fraglich, ob ein solcher Verzicht überhaupt möglich ist.[20] Nach wohl hM im Auftragsrecht ist das freie Widerrufsrecht des Auftraggebers jedenfalls dann unverzichtbar, wenn das zu besorgende Geschäft allein den Interessen des Auftraggebers dient, weil dieser sich nicht unter die Vormundschaft des Beauftragten stellen könne. Liegt der Auftrag dagegen auch im Interesse des Beauftragten und bleibt der Auftragscharakter des Geschäfts trotzdem erhalten, dann soll nach heute wohl hM ein Widerrufsverzicht möglich sein.[21] Weiterhin soll ein Verzicht nur dann möglich sein, wenn das Interesse des Beauftragten dem des Auftraggebers zumindest gleichwertig ist.[22] In jedem Fall kann ein Auftrag auch bei Verzicht auf das Widerrufsrecht bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden.[23]

Fraglich ist, ob die Möglichkeit eines Verzichts auf das Widerrufsrecht speziell in dem hier interessierenden Fall der unselbstständigen Stiftung besteht.[24] Dagegen wird angeführt, dass der Stiftungsträger den Interessen des Stifters diene. Dieser handele gerade nicht wie bei einer selbstständigen Stiftung im Auftrag eine von der Person des Stifters und seiner Rechtsnachfolger losgelösten Aufgabe.[25] Nichts anderes folge aus der steuerlichen Gemeinnützigkeit. Da das Treuhandverhältnis den endgültigen Vermögensübergang auf den Treuhänder wesensgemäß abweist, kann es nicht die Rechtsform der steuerlich privilegierten unselbstständigen Stiftung sein. Die Forderung der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit nach Endgültigkeit der Vermögenswidmung für den gemeinnützigen Zweck kann sich nicht gegen sondern nur über das Zivilrecht durchsetzen.[26]

Ein wichtiger Grund für einen Widerruf des dem Treuhänder erteilten Auftrags dürfte in dem hier interessierenden Zusammenhang allerdings nur vorliegen, wenn ein Widerruf des Stiftungsgeschäfts dem Stiftungszweck dienlicher erscheint, als die Weiterführung in der Hand des Treuhänders.[27] Gerade diese Voraussetzung wird in der hier relevanten Konstellation regelmäßig gegeben sein. Man kann dagegen zwar einwenden, es könne nicht auf die bessere Durchführbarkeit des Auftrags ankommen, sondern darauf, dass es gerade der konkrete Treuhänder sein sollte, der wegen eigener Interesse die Durchführung zu leiten hat, da nur dann ein Ausschluss des Widerrufsrechts möglich ist. Wenn der Treuhänder tatsächlich ein eigenes Interesse an der Durchführung des Auftrags hat, dann muss er auch ein Interesse daran haben, dass der Stiftungszweck auf die intendierte Weise noch besser verfolgt wird, als bisher.[28]

Besonderheiten gelten für den Fall, dass der zwischen Treuhänder und Stifter abgeschlossene Vertrag nicht als Auftrag, sondern als Geschäftsbesorgungsvertrag einzustufen ist. Für den Geschäftsbesorgungsvertrag gelten die Kündigungsfristen des Dienstvertragsrechts, sofern es sich um einen Dienstvertrag handelt, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat. Handelt es sich um einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, so gilt das jederzeitige Kündigungsrecht des Bestellers nach §§ 675 Abs. 1, 649 BGB. Beim Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Inhalt hat, spricht die hM dem Auftraggeber über die Fälle des § 627 Abs. 1 BGB hinaus ein Recht zur unbefristeten Kündigung analog § 671 Abs. 1 BGB zu, wenn das zu besorgende Geschäft allein seinen Interessen dient und für ihn aufgrund veränderter Umstände kein Interesse mehr hat. Regelmäßig wird jedoch stillschweigend oder ausdrücklich auf das Widerrufsrecht verzichtet worden sein.

[19] Muscheler, ZEV 2018, 187, 190; Möller, ZEV 2007, 565, 568.
[20] RGZ 160, 122, 127.
[21] Seiler in MüKo-BGB, 7. Aufl., 2016, § 671 Rn 7; Martinek in Staudinger, Bearb. 2017, § 671 Rn 8.
[22] BGH v. 13.5.1971 – VII ZR 310/96. WM 1971, 956; OLG Zweibrücken v. 12.12.1984 – 23 W 160/84, OLGZ 1985, 45, 46; Sprau in Palandt, BGB, 77. Aufl., 2018, § 671 Rn 2.
[23] Muscheler, ZEV 2018, 187, 190.
[24] Muscheler, ErbR 2016, 357, 365; Rawert in Staudinger, BGB Bearb. 2011, vor §§ 80ff., Rn 160; Hof in Richter/v. Campenhausen, Stiftungsrechts-Handbuch, 4. Aufl., 2014, § 36 Rn 43.
[25] Reuter...

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