Im Falle der GmbH-Variante muss für einen ehrlichen Vergleich zusätzlich die Ausschüttungsbesteuerung von Gewinnen in die Kalkulation einbezogen werden. Auch wenn die ertragsteuerliche Situation bei Berücksichtigung der Ausschüttungsbelastung und der damit verbundenen Zwei-Stufen-Besteuerung von Kapitalerträgen in der GmbH gegenüber der Besteuerung bei Privatpersonen zunächst nachteilig ist, ergibt sich nach unseren beispielhaften Kalkulationen bei konsolidierter Betrachtung von Erbschaft- und Ertragsteuern ein eindeutiges Bild der nachhaltigen Vorteilhaftigkeit der Cash-GmbH gegenüber einer erbschaftsteuerpflichtigen Geldschenkung von Privatperson zu Privatperson. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die persönlichen Freibeträge bereits erschöpft sind und bei jedem weiteren Euro mit einer Schenkungsteuerbelastung von mindestens 19 % zu kalkulieren ist.[12]
Als typisierten Beispielsfall haben wir eine durchschnittliche Allokation von 70 % Anleihen und 30 % Aktien zugrunde gelegt. Bei gleichen Bruttorenditen[13] ceteris paribus[14] ergaben sich Nettorenditen von 2,99 % in der GmbH[15] und 2,69 % beim Privatanleger.[16] Hier zeigt sich schon auf den ersten Blick, dass die GmbH nur marginal im Vorteil ist, jedoch nach Abzug der Ausschüttungsbelastung[17] klar "hinten liegt". Ein freiwilliger Wechsel von der Privatanlage in die GmbH verbietet sich somit für den diversifizierenden Anleger, der keine Beteiligungsquoten an Kapitalgesellschaften von 10 %[18] oder 15 %[19] erreicht. Die steuerliche Sinnhaftigkeit kann sich also erst aus der ganz oder teilweisen Entlastung von Schenkung- bzw. Erbschaftsteuern ergeben.
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