Beispielhaft keine Verwaltungsmaßnahmen der Erbengemeinschaft sind z. B.

Widerruf einer vom Erblasser oder von den Miterben erteilten Vollmacht, da dies die eigene Angelegenheit jedes Miterben für seine Person ist;
Vereinbarung über den Ausschluss der Auseinandersetzung;
Maßnahmen zur Auseinandersetzung;
Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 2034 BGB;
mitgliedschaftsrechtliche Organisation der Erbengemeinschaft, z. B. Regelung des Stimmenverhältnisses und der Stimmabgabe;[7]
Veräußerung des gesamten Nachlasses, da Auseinandersetzung keine Verwaltung ist,[8]
sowie alle Handlungen, die sich auf die Auflösung des Nachlasses und nicht auf seine Verwaltung richten.

In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, ob die Geltendmachung von Informationsrechten oder Kontrollrechten (z. B. nach § 118 HGB) durch einzelne Erben eine Verwaltungsmaßnahme darstellt. Dies dürfte wohl nicht zutreffen. Eine Auskunft ist lediglich die Mitteilung von Tatsachen nach vorheriger Aufforderung. Sie stellt eine bloße, rein informative Mitteilung über tatsächliche Umstände oder rechtliche Verhältnisse dar. Insbesondere dürfte sie keine Sicherungsmaßnahme darstellen. Demzufolge handelt es sich bei der Einholung von Auskünften (z. B. gegenüber der Bank) nicht um Bewahrungshandeln, sondern sie bereitet eine Verwaltungsmaßnahme meist erst lediglich vor.

[7] MüKo/Gergen, § 2038 Rn 17, Staudinger/Werner, § 2038 Rn 5; Damrau/Tanck/Rißmann, § 2038 Rn 19. Dazu ausf. Muscheler, ZEV 1997, 172.
[8] Lange/Kuchinke, § 43 I 3 b.

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