Konsequenterweise wirkt sich die Berücksichtigung latenter Steuern beim Zugewinn auch in der lebzeitigen Vermögensnachfolgegestaltung aus. Oftmals bietet es sich an, Vermögen ohne Verbrauch von Freibeträgen im Rahmen des Zugewinnausgleichs auf den anderen Ehegatten zu übertragen (Güterstandswechsel), um dann ggf. wieder in den gesetzlichen Güterstand zurückzuwechseln (Güterstandsschaukel).[7] So können Freibeträge (originär) vermögensloser(er) Ehegatten gegenüber Kindern und/oder Enkelkindern generiert und im Todesfall oder auch lebzeitig – durch sogenannte Kettenschenkungen – genutzt werden.[8]

[7] Zu deren Zulässigkeit etwa BFH vom 12.7.2005, II R 29/02, NJW 2005, 3663 ff (Die Güterstandsschaukel stellt insbesondere keinen Gestaltungsmissbrauch iSd § 42 AO dar).
[8] Zu deren Zulässigkeit zuletzt BFH vom 18.7.2013, II R 37/11, NJW 2014, 174 ff.

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