(...) Soweit die Kostenfrage betroffen ist, seien die maßgeblichen Umstände wie folgt zusammengefasst: Unter dem 15.11.2010 stellte der Beteiligte zu 1) einen notariellen Antrag auf Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses (Bl 27 ff dA). Hiergegen erhoben Einwände der Beteiligte zu 2) vertreten durch seine Verfahrensbevollmächtigten (Bl 60 ff dA) sowie der Beteiligte zu 3) vertreten durch seinen Verfahrensbevollmächtigten (Bl 206 f dA).

Unter dem 4.11.2010 beantragte der Beteiligte zu 2) vertreten durch seine Verfahrensbevollmächtigten einen Erbschein für sich als Alleinerbe (Bl 64 ff und Bl 93 ff dA), hilfsweise mit dem Zusatz der Testamentsvollstreckung (Bl 362 dA).

Der Beteiligte zu 3) erhob mit Schreiben vom 10.1.2011 (Bl 112 ff dA) Einwände gegen die Erteilung des Erbscheins und machte geltend, der Erblasser sei zum Zeitpunkt der maßgeblichen testamentarischen Verfügungen nicht testierfähig gewesen, und zwar wegen Alkoholabhängigkeit, M. K. bzw. Demenz. Mit einem am 14.2.2011 eingegangenen Schreiben beantragte der Beteiligte zu 3) die Erteilung eines Erbscheins, der die Beteiligten zu 2), 3) und 4) als Erben zu gleichen Teilen ausweist (Bl 117 dA). Im Hinblick darauf kam es zur Beweisaufnahme (Einholung schriftlicher Äußerungen von Ärzten, Sachverständigengutachten, Zeugenbefragung, Anhörung der Beteiligten).

In Würdigung der erhobenen Beweise ist das Nachlassgericht zum Ergebnis gekommen, Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit lägen nicht vor, die testamentarischen Verfügungen wie auch die Einsetzung des Testamentsvollstreckers seien wirksam.

Mit Beschluss vom 9.9.2013 hat das Nachlassgericht

die zur Erteilung des vom Beteiligten zu 2) beantragten Erbscheins (als Alleinerbe, mit Testamentsvollstreckervermerk) erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet,
den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 3) zurückgewiesen,
die zur Erteilung des vom Beteiligten zu 1) beantragten Testamentsvollstreckerzeugnisses erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet,
die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses bis zur Rechtskraft zurückgestellt und
hinsichtlich der Kosten ausgesprochen, der Beteiligte zu 3) habe "die Kosten des Verfahrens zu tragen" (Bl 466 dA).

Hierzu wird ausgeführt, der Beteiligte zu 3) sei mit seinen Anliegen (eigener Erbscheinsantrag, Verhinderung des Erbscheins für den Beteiligten zu 2), Verhinderung des Testamentsvollstreckerzeugnisses) erfolglos gewesen. Darüber hinaus hätten Umfang und Dauer der Beweisaufnahme in erster Linie auf den Einwendungen des Beteiligten zu 3) beruht. Vor diesem Hintergrund erscheine es sachgerecht, die Kosten des Verfahrens einzig dem Beteiligten zu 3) aufzuerlegen (Bl 471 R dA). Mit der auf den Kostenausspruch beschränkten Beschwerde (Bl 480, Bl 486 dA) macht der Beteiligte zu 3) geltend, die Kostenentscheidung sei ermessensfehlerhaft. § 81 Abs. 2 FamFG grenze den Ermessensspielraum des Gerichts ein. Ein Fall der genannten Regelbeispiele liege nicht vor. Weil diese Regelbeispiele auf einem Verschulden beruhten, rechtfertige der Umstand allein, dass der Beteiligte zu 3) Nachfragen hinsichtlich der Testierfähigkeit gestellt habe, nicht die Kostentragung.

Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 5.11.2013 der Beschwerde nicht abgeholfen mit der Begründung, aus § 81 Abs. 2 FamFG lasse sich nicht ableiten, dass das Gericht in anderen Konstellationen die Kosten nicht einem Beteiligten allein auferlegen dürfe.

Die Beteiligten zu 2) und 5) verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung und beantragen die Zurückweisung der Beschwerde. Die übrigen Beteiligten haben vom Nachlassgericht Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, sich jedoch nicht geäußert.

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