Nach § 81 FamFG sind im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch die Gerichtskosten in die Billigkeitsentscheidung einzubeziehen, es sei denn, die Kostentragungspflicht für Gerichtskosten ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.

Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. November 2013 – 2 W 96/13

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