Der Erblasser hinterließ zwei Verfügungen von Todes wegen. In einem gemeinschaftlichen Testament mit seiner vorverstorbenen Frau war die gemeinsame Tochter als Schlusserbin eingesetzt. In einem weiteren notariellen Testament hatte der Erblasser nach dem Tod seiner Frau es zwar bei der Erbeinsetzung der Tochter belassen, jedoch Testamentsvollstreckung angeordnet und den gesamten Nachlass im Vermächtniswege Dritten zugewandt. Das Amtsgericht hatte den Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins ohne Einschränkungen nach dem gemeinschaftlichen Testament abgelehnt.

Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Antragstellers. In Beschwerdeverfahren ist eine Vermächtnisnehmerin, der ein Betrag von 10.000,– EUR zufließen sollte, dem Verfahren beigetreten und hat umfangreiche Ausführungen dazu gemacht, weshalb das erste Testament nicht maßgeblich sein sollte, sondern der Erblasser wirksam anderweitig testieren konnte. Das Oberlandesgericht Köln hat dann mit Beschluss vom 9.8.2013 der Beschwerde stattgegeben, das erstinstanzliche Gericht angewiesen, einen Erbschein gemäß dem Antrag des Antragstellers zu erteilen, und hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die im Beschwerdeverfahren angefallen außergerichtlichen Kosten des Antragsstellers der Vermächtnisnehmerin auferlegt, wobei als Streitwert der volle Nachlasswert in Ansatz gebracht wurde.

Hiergegen hat sich die Vermächtnisnehmerin gewandt mit einer Gegenvorstellung vom 27.8.2013. Das Oberlandesgericht Köln hat am 30.9.2013 die Gegenvorstellung zurückgewiesen, ebenso den gleichzeitig gestellten Antrag, nicht den Nachlasswert für die Kostenberechnung in Ansatz zu bringen, sondern nur einen Betrag von 50.000,– EUR.

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