Der Beteiligte zu 1) beurkundete am 30.3.2009 einen Ehevertrag der Beteiligten zu 2) und 3), der ausschnittsweise folgendem Wortlaut hat:

Zitat

" (...) "

I. Eheliches Güterrecht

1. Für den Fall der Beendigung des Güterstandes durch den Tod eines Ehegatten soll es beim Zugewinnausgleich durch Erbteilserhöhung oder güterrechtliche Lösung verbleiben. Wird jedoch der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so findet ein Zugewinnausgleich nicht statt. Insofern wird auf den Zugewinnausgleich gegenseitig verzichtet. Den Verzicht nehmen wir hiermit gegenseitig an. Dies gilt auch für den vorzeitigen Zugewinnausgleich beim Getrenntleben. Ein Zugewinnausgleich findet auch nicht statt, wenn der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet wird, aber ein Scheidungsverfahren anhängig ist.

2. Eine Korrektur der bei Scheidung der Ehe bestehenden Vermögenszuordnung oder ein Ausgleich für Zuwendungen von Vermögen oder Arbeitskraft an den anderen Ehegatten ist auf jeder einschlägigen Rechtsgrundlage ausgeschlossen, insbesondere auf der Grundlage der Rückforderung oder des geldlichen Ausgleichs ehebedingter Zuwendungen, ferner der Ausgleich für eheliche Kooperation oder der Ausgleich nach den Grundsätzen der Ehegatteninnengesellschaft. Eine Rückforderung oder ein Ausgleich findet nur statt, wenn in der erforderlichen Form, mindestens aber privatschriftlich ausdrücklich Ehegatteninnengesellschaft, Rückforderungsrechte, Arbeitsverhältnisse oder Darlehen vereinbart wurden und sich daraus entsprechende Ansprüche ergeben.

3. Wir verzichten hiermit wechselseitig auf die Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365, 1369 BGB (jeder kann über sein eigenes Vermögen verfügen, ohne, dass es insoweit der Zustimmung des anderen Ehegatten bedarf). Die Aufhebung dieses Verzichtes und dieses Ausschlusses kann nur durch Ehevertrag erfolgen. (...).

II. Versorgungsausgleich

Wir schließen den Versorgungsausgleich aus. (...)

III. Nachehelicher Unterhalt

1. Der Erschienene zu 1), also der Ehemann erklärt:

Ich verzichte hiermit gegenüber meiner Ehefrau, der Erschienenen zu 2), auf nachehelichen Unterhalt einschließlich des Falles der Not.

Die Erschienene zu 2) erklärt: Ich nehme diesen Verzicht an.

(...).

2. Was einen möglichen nachehelichen Unterhalt der Erschienenen zu 2) betrifft, vereinbaren die Erschienenen Folgendes:

(...) .“

In der nachfolgend zitierten Kostenberechnung setzte der Beteiligte zu 1) den Geschäftswert mit 1.700.000,– Euro entsprechend dem reinen Wert des beiderseitigen Vermögens der Vertragsschließenden zum Zeitpunkt der Beurkundung an.

Zitat

 
"Kostenrechnung"  
(§§ 141, 154 KostO)  
Geschäftswert: 1.700.000,– Euro  
20/10 Gebühr, §§ 141, 32, 36 II KostO  
Zweiseitige Erklärungen 5.214,00 EUR
5/10 Gebühr §§ 141, 32, 58 III KostO  
Beurk. Außerhalb der Geschäftszeit  
(Sonn- u. Feiertage u. z. Nachtzeit) 30,00 EUR
Summe Gebühren 5.244,00 EUR
  5.244,00 EUR
Sonstige Auslagen gem. §§ 137, 152 II KostO  
Postgebühren 4,50 EUR  
Zwischensumme 5.248,50 EUR  
19 % USt. gem. § 151 a KostO 997,22 EUR  
Gesamtsumme 6.245,72 EUR“  

Mit Schreiben vom 27.2.2012 hat der Präsident des Landgerichts Bielefeld den Beteiligten zu 1) nach vorherigem Schriftwechsel angewiesen, über die Berechtigung des der Kostenrechnung zugrunde gelegten Geschäftswerts die gerichtliche Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen.

Der Präsident des Landgerichts Bielefeld vertritt die Auffassung, für die vereinbarte Modifizierung der Zugewinngemeinschaft seien gem. den §§ 39 Abs. 3, 46 Abs. 3 KostO nur 20–50 % des gemeinsamen Reinvermögens der Eheleute als Geschäftswert zugrunde zu legen.

Der Beteiligte zu 1) ist der Ansicht, § 39 Abs. 3 KostO schließe als speziellere Regelung die Anwendung des § 30 Abs. 1 KostO aus. Das volle gemeinsame Reinvermögen sei entsprechend der erstgenannten Norm zugrunde zu legen.

Der Beteiligte zu 1) hat daraufhin mit Schriftsatz vom 6.3.2013 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung entsprechend der ihm erteilten Anweisung gestellt.

Er ist dem Antrag gleichzeitig aus eigenem Recht entgegengetreten, indem er unter Aufrechterhaltung seiner Rechtsauffassung ausführt, der Geschäftswert bestimme sich nach § 39 Abs. 3 KostO nach dem gegenwärtigen Gesamtvermögen der Vertragsschließenden.

Das Landgericht hat die verfahrensgegenständliche Kostenrechnung durch Beschluss vom 10.5.2012 abgeändert und unter Zugrundelegung eines Geschäftswerts von 1.275.000,– EUR gem. § 30 Abs. 1 KostO (75% des Reinvermögens) und unter Berechnung eines Gesamtbetrags von 4.746,32 EUR neu gefasst.

Gegen diese ihm am 14.5.2012 zugestellte Entscheidung hat der Notar unter dem 12.6.2012, am selben Tage per Telefax bei dem Landgericht eingegangen, Beschwerde eingelegt, der das Landgericht durch Beschluss vom 18.6.2012 nicht abgeholfen hat.

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