1. Der Geschäftswert eines Ehevertrags, durch den die Ehegatten den Zugewinnausgleich für den Fall der Beendigung der Ehe durch Tod aufrechterhalten, ihn jedoch für den Fall aller anderen Gründe der Beendigung der Ehe ebenso wie die Verfügungsbeschränkungen nach den §§ 1365, 1369 BGB ausschließen, ist nach Maßgabe des § 39 Abs. 3 S. 1 KostO zu bestimmen.

2. Eine alternative Wertberechnung gem. § 30 Abs. 1 KostO nach einem Bruchteil des beiderseitigen Reinvermögen findet nicht statt.

OLG Hamm, Beschluss vom 17. Oktober 2013 – I-15 W 237/12

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