Eine mögliche Unwirksamkeit der Güterstandsklausel kann sich aus einer möglichen Anwendbarkeit ausländischer Rechtsordnungen ergeben.[58] Für den Geltungsbereich des deutschen Recht kann hinreichende Sicherheit durch eine Rechtswahl nach Art. 15 Abs. 2 EGBGB zugunsten des deutschen Güterrechts erreicht werden. Um die Erreichung dieses Ziel sicherzustellen, könnte in die Güterstandsklausel eine entsprechende Verpflichtung zur Wahl deutschen Rechts aufgenommen werden.[59] Dies setzt allerdings voraus, dass die Partner einer Ehe, für die ein ausländisches Ehegüterrecht gilt, überhaupt in der Lage sind, deutsches Ehegüterrecht zu wählen. Ist das nicht möglich, kann der Inhalt der Klausel nicht erreicht werden. Es wird zwar empfohlen, dass die Klausel auch die Wahl eines ausländischen Ehegüterrechts mit vergleichbaren Wirkungen zulassen sollte.[60] Dann stellt sich aber die Frage, ob die ausländische Regelung mit der in der Klausel vorgeschriebenen vergleichbar ist.[61]

Auch wenn die Prüfung des deutschen Internationalen Privatrechts zu dem Ergebnis kommt, dass deutsches Güterrecht Anwendung findet, oder die Anwendung kraft ehevertraglicher Rechtswahl bejaht wird, so bedeutet das noch lange nicht, dass der deutsche Ehevertrag auch vor ausländischen Gerichten Bestand haben wird. Wird das Scheidungsverfahren im Ausland betrieben und bejaht das Gericht, bei dem das Scheidungsverfahren anhängig ist, seine Zuständigkeit, so kann es zu einem unerwarteten Scheidungsurteil nach einem fremden Recht kommen, mit dem jedenfalls in dem betreffenden Land die Zwangsvollstreckunng in dort befindliche Vermögensgegenstände des Gesellschafter-Ehegatten betrieben werden kann. Durch Vollstreckungsabkommen kann die Wirkung eines ausländischen Urteil auch inländische Vermögenspositionen betreffen. Ein Restrisiko im Hinblick auf die Wirksamkeit auf der Basis der Güterstandsklausel abgeschlossener Eheverträge verbleibt in jedem Fall.[62]

[58] Allgemein zu dieser Problematik Kirchdörfer/Lorz FuS 2013, 127.
[59] Gassen, RNotZ 2004, 424 , 446.
[60] Lange, DStR 2013, 2707, 2709; Wachter, GmbH-StB 2006, 234, 237.
[61] Lange, DStR 2013, 2706, 2709, Fn 25.
[62] Gassen, RNotZ 2004, 424, 429.

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