Gesellschaftsverträge insbesondere personalistisch geprägter GmbHs enthalten häufig Klauseln, die die Gesellschafter für den Fall ihrer Verheiratung zur ehevertraglichen Vereinbarung eines bestimmten Güterstands verpflichten. Derartige Regelungen zielen darauf ab, die Gesellschaft und ihre Gesellschafter vor den wirtschaftlichen Folgen des Scheiterns einer Ehe zu schützen. Gefahren drohen im Fall einer Ehescheidung insbesondere dann, wenn der betroffene Gesellschafter im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt. In diesem Fall muss bei Auflösung der Ehe ein Zugewinnausgleich durchgeführt werden. Fällt die Beteiligung in den Zugewinnausgleich, so kann das zu massiven Problemen für die Gesellschaft führen, weil der Betroffene seine Beteiligung verkaufen oder verpfänden muss, um die Zugewinnausgleichsforderung begleichen zu können. Der nachfolgende Beitrag will die bei der Gestaltung einer solchen Klausel zu beachtenden rechtlichen Rahmenbedingungen aufzeigen.

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