Der Beschwerdeführer beantragte durch Anwaltsschriftsatz vom 21.12.2010 "Prozesskostenhilfe" für seine Mandantin, die Mutter der beiden Antragsteller, die Kinder des Erblassers sind, und seine Beiordnung. Er kündigte an, dass seine Mandantin, die geschiedene Ehefrau des Erblassers, sich an das Nachlassgericht wenden und die Ausschlagung der Erbschaft erklären werde.

Am 29.12.2010 erklärte die Mutter der beiden Antragsteller als deren Vertreterin die Ausschlagung der Erbschaft wegen Überschuldung. Gleichzeitig beantragte sie eine familiengerichtliche Genehmigung. Das Nachlassgericht ließ die Kosten der Erbausschlagung durch die Antragsteller nach § 10 KostVfg außer Ansatz. Mit Beschluss vom 15.12.2011 genehmigte das Familiengericht die Ausschlagung (52 F 39/11 SO – Bl 37 dA). Mit Beschluss vom 13.4.2012 wies das Nachlassgericht den Antrag der Mutter der Antragsteller auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung des Beschwerdeführers zurück (Bl 39 dA). Dagegen legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein. Das Nachlassgericht half der Beschwerde nicht ab.

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