Es ist zu erwarten, dass die Einfügung des § 1906 a BGB nicht die letzte Änderung im Bereich der freiheitsentziehenden und ärztlichen Maßnahmen gewesen sein wird. Es handelt sich um einen äußerst sensiblen Bereich des staatlichen Eingriffs in elementare Persönlichkeitsrechte, mit oft dramatischen Auswirkungen auf den einzelnen Betroffenen. Was zum Schutz eines kranken Menschen gedacht ist, kann sich in der Praxis zu einer der letzten Grauzonen im Gewaltenverhältnis Staat-Bürger entwickeln. Gesetzgeberische Maßnahmen, bedenklicher Weise oft auf (verfassungs)gerichtliche Veranlassung, können helfen. Ihre konsequente Um- und Durchsetzung wiederum können auch die Praxis beeinflussen, in welcher Qualifikation, Kontrollmechanismen und Personalausstattung benötigt werden.

Wohl aus Furcht vor der Missachtung der strengen Anforderungen an die Zustimmung zu einer ärztlichen Zwangsmaßnahme bleibt ihre ambulante Vornahme, also außerhalb eines Krankenhauses, ausgeschlossen. Auch wenn dem Gedanken grundsätzlich gefolgt werden kann, bleibt die Befürchtung, dass Betroffene, Angehörige, Ärzte und Pflegekräfte in Problemsituationen hilf- und ratlos bleiben, was zu rechtswidrigen Handlungen führen wird. Insofern ist aber der Gesetzgeber nicht nur im Zivilrecht gefordert, sondern in der Unterstützung von Pflegebedürftigen und Pflegenden insgesamt.

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