Mit dem Inkrafttreten der ErbVO[16] und des IntErbRVG[17] hat sich die Rechtslage verändert. Der Sachverhalt bietet exemplarisch Anlass darzustellen, auf welche Veränderungen sich die Praxis einzustellen hat. Zu prüfen ist daher, ob sich bei Anwendung des neuen europäischen Erbrechts in Fällen der Erbausschlagung durch im Ausland lebende Erben Änderungen ergeben. Wie schon ein kurzer Blick auf Art. 25 EGBGB in der seit 17.8.2015 anzuwendenden neuen Fassung zeigt, gelten im internationalen Erbrecht nunmehr vorrangig die Regeln der ErbVO. Soweit die Rechtsnachfolge von Todes wegen nicht ohnehin in den Anwendungsbereich der ErbVO fällt, sind die Vorschriften des Kapitels III der ErbVO gem. Art. 25 EGBGB gleichwohl entsprechend anzuwenden. Erbfälle, bei denen der Erblasser im Vereinigten Königreich in Irland oder in Dänemark lebte oder die Erben ihren Wohnsitz haben, fordern vom Rechtsanwender besondere Aufmerksamkeit, da in diesen Mitgliedstaaten die ErbVO bisher nicht zur Anwendung kommt, vgl. Erwägungsgründe Nr. 82 und 83 ErbVO.

[16] Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, Abl. 2012 Nr. L 201, S. 107.
[17] Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29.6.2015, BGBl I, S. 1042.

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