Mittels der transmortalen Vollmacht kann der Bevollmächtigte (sogar schon zu Lebzeiten des Vollmachtgebers) über Bankguthaben verfügen und Guthaben des Erblassers auf ein eigenes Konto übertragen. Sofern keine Anhaltspunkte für einen evidenten Missbrauch der Vollmacht vorliegen, hat die Bank die Weisungen des Bevollmächtigten unverzüglich auszuführen. Sie ist nicht berechtigt, die Zustimmung des Erben abzuwarten oder ihm durch ein Zurückstellen der Ausführung der Überweisung den Widerruf der postmortalen Vollmacht zu ermöglichen.[5] Insbesondere ist die Bank nicht verpflichtet (und auch nicht berechtigt) zu prüfen, ob der Bevollmächtigte im Innenverhältnis gegen die Interessen des Vertretenen verstößt. Mit dem Erbfall kann das Interesse des Erben an die Stelle des Erblassers treten und vom Bevollmächtigten zu beachten sein.[6] Die Bank trifft aber – mit Ausnahme von Evidenzfällen – keine Pflicht, das Innenverhältnis zu prüfen.[7] Alleine die Überweisung des Kontoguthabens auf ein eigenes Konto des Bevollmächtigten begründet keinen Missbrauchsverdacht, da die Überweisung auch dem Vollzug einer (formunwirksamen) lebzeitigen Schenkung dienen kann.

Überweisungen auf das eigene Konto des Bevollmächtigten sind zwar möglich und von der Bank auszuführen, wenn der Erbe die Vollmacht nicht rechtzeitig widerruft. Damit steht jedoch nicht fest, dass der Bevollmächtigte die überwiesenen Guthaben auch rechtmäßig erlangt hat und behalten darf. Der mittels einer Bankvollmacht Bevollmächtigte, der aufgrund einer Schenkung des Vollmachtgebers Beträge von dessen Konto abhebt, trägt im Rückforderungsprozess die Beweislast für die Behauptung, er habe mit dem Willen des Vollmachtgebers das formnichtige Schenkungsversprechen vollzogen.[8] Prozessual trägt zwar grundsätzlich der herausverlangende Kläger die Darlegungs- und Beweislast, für das Schenkungsversprechen trägt sie hingegen der angeblich Beschenkte. Alleine die Vollmachtserteilung genügt hierfür nicht, da sie nur das Verhältnis zur Bank betrifft. Nachzuweisen ist, dass die Abhebung eine Schenkung mit Wissen und Wollen des Vollmachtgebers vollzieht. Der Empfänger eines formnichtigen Schenkungsversprechens muss daher darlegen und nachweisen, dass die Leistung mit Wissen und Wollen des Leistenden bewirkt (und der Formmangel damit geheilt) worden ist.[9]

[6] Nach herrschender Lehre ist bei postmortalen Vollmachten regelmäßig anzunehmen, dass es dem Willen des Erblassers entspricht, dass seine Vorstellungen auch nach seinem Tod vom Bevollmächtigten befolgt werden. Nur wenn die Auslegung etwas anderes ergibt, sind die Vorstellungen des Erben maßgebend (vgl. Schimansky/Bunte/Lwowski/Joeres, Bankrechts-Handbuch, Band I, 4. Auflage 2011 § 30 Rn 48; aA Grunewald, ZEV 2014, 579, 581 mwN).

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