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Ein Wechsel des Güterstandes eröffnet vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Erbschaftsteuer sowie das Pflichtteils- und Haftungsrecht, da die Erfüllung des bei entsprechender Gestaltung entstehenden Zugewinnausgleichsanspruchs eine entgeltliche Verfügung darstellt. Leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so kann bereits die Vereinbarung der Gütertrennung einen vorzeitigen Zugewinnausgleich bewirken. Leben die Ehepartner im Güterstand der Gütertrennung, muss zunächst rückwirkend der Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Eheschließung vereinbart und dann in einem weiteren Schritt wieder in den Güterstand der Gütertrennung gewechselt werden.

A. Fallkonstellationen

Die wichtigsten Problemstellungen und Gestaltungsmöglichkeiten sollen anhand folgender Beispielsfälle verdeutlicht werden:

Ausgangsfall: Der Ehemann (M) verfügt bei der Eheschließung über ein Anfangsvermögen von 0 EUR. Auch die Ehefrau (F) verfügt bei der Eheschließung über ein Anfangsvermögen von 0 EUR. Bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft beträgt das Endvermögen des Ehemannes 3 Mio. EUR und das Endvermögen der Ehefrau 500.000 EUR. Das Endvermögen der Ehefrau ist durch Schenkungen des Ehemannes während der Ehe in Teilbeträgen jeweils unterhalb der Schenkungsteuerfreibetragsgrenze entstanden. Das Ehepaar hat drei Kinder. Abwandlung: Der Ehemann (M) und die Ehefrau (F) verfügen bei der Eheschließung beide über ein Anfangsvermögen von 0 EUR. Das Endvermögen des Ehemannes beträgt 6 Mio. EUR. Das Endvermögen der Ehefrau beträgt 2 Mio. EUR. Das Endvermögen der Ehefrau ist komplett durch Barzuwendungen des Ehemannes innerhalb der letzten zehn Jahre entstanden. Diese wurden noch nicht gegenüber dem Finanzamt erklärt. Das Ehepaar hat drei Kinder.

B. Rechtliche Bewertung

I. Allgemeine Anknüpfungspunkte

Vereinbaren die Ehegatten nichts anderes, so gilt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft kraft Gesetzes (1363 I BGB). Das bedeutet zunächst, dass kein gemeinsames Vermögen und keine gemeinsamen Schulden der Ehegatten entstehen (§ 1363 II 1 BGB). Die Zugewinngemeinschaft wird unter anderem dann beendet, wenn der Güterstand der Gütertrennung in einem Ehevertrag nachträglich vereinbart wird. Der Zugewinnausgleichsanspruch berechnet sich in solchen Fällen grundsätzlich nach den §§ 1373 bis 1390 BGB. Zum Zugewinnausgleich ist gemäß § 1378 I BGB derjenige Ehegatte verpflichtet, der während der Dauer der Ehe einen höheren Vermögenszugewinn erzielt hat als der andere Ehegatte. Zugewinn ist gemäß § 1373 BGB der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Als Anfangsvermögen gilt gemäß § 1374 I BGB das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug aller Verbindlichkeiten beim Eintritt in den Güterstand gehört. Endvermögen ist das Vermögen (§ 1375 I 1 BGB), das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstandes gehört. Übersteigt der Zugewinn eines Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu (1378 I BGB).

II. Rechtsnatur von Zuwendungen unter Ehegatten

Problematisch ist bei dieser Berechnung allerdings die Zuordnung von Vermögenspositionen, die während der Ehezeit durch Zuwendungen unter Ehegatten auf den anderen Ehegatten übertragen wurden.

1. Berücksichtigung von Zuwendung im Anfangs- und Endvermögen

Soll eine Zuwendung unter Ehegatten der Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen, stellt diese Zuwendung unter Ehegatten nach ständiger Rechtsprechung keine Schenkung im Sinne des § 516 BGB dar.[1] Wird mit der Zuwendung ein ehebezogener Zweck verfolgt, so schließt dies in den meisten Fällen eine für die Schenkung notwendige Einigung der Ehepartner über die Unentgeltlichkeit aus.[2] Diese Zuwendungen werden daher regelmäßig als sog. unbenannte oder ehebezogene Zuwendungen qualifiziert, deren Rechtsgrundlage ein besonderer familienrechtlicher Vertrag ist.[3] Für die Zuordnung solcher ehebezogenen unbenannten Zuwendungen im Zugewinnausgleich wäre zunächst denkbar, den Wert gemäß dem Wortlaut des § 1374 II BGB dem Anfangsvermögen des Zuwendungsempfängers (hier jeweils die Ehefrau) zuzurechnen und das Anfangsvermögen dementsprechend zu erhöhen. Zweck dieser Ausgleichsregelung ist es, solche Vermögenswerte der Ausgleichspflicht zu entziehen, die in keinem Zusammenhang mit der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft stehen und an denen der andere Ehegatte keinen Anteil hat.[4] Grundsätzlich sind solche Vermögenszuwächse in der Ehe dadurch gekennzeichnet, dass der Ehegatte des Erwerbers eines Vermögensgegenstandes zu dessen privilegiertem Erwerb nichts beigetragen hat und er deshalb an diesem Erwerb auch nicht partizipieren soll. Dies trifft jedoch nicht auf Zuwendungen zu, die ein Ehegatte dem anderen während der Ehe gemacht hat. Es wird gerade deswegen davon ausgegangen, dass Zuwendungen unter Ehegatten nicht dem Anfangsvermögen des Empfängers zuzurechnen sind. Dies gilt gleichgültig, ob es sich um Schenkungen oder "ehebedingte" Zuwendungen handelt.[5] § 1374 II BGB wird insoweit teleologisch reduziert, als dass er auf das Verhältnis zwische...

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