§ 5 ErbStG regelt die steuerliche Behandlung des Zugewinnausgleichsanspruchs. Gemäß § 5 II Alt. 1 ErbStG gehört die Zugewinnausgleichsforderung im Sinne des § 1378 BGB nicht zum Erwerb im Sinne der §§ 3 und 7 ErbStG, sofern der Güterstand der Zugewinngemeinschaft in anderer Weise als durch Tod eines Ehegatten beendet wird. Dies gilt auch für Ausgleichsforderungen, die den Freibetrag von 500.000 EUR übersteigen.

Vereinbaren also Ehepartner, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, den Güterstand der Gütertrennung, so bleibt die konkret berechnete Zugewinnausgleichsforderung schenkungsteuerfrei.[16] Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann dabei nach der Rechtsprechung des BFH auch bei Fortbestand der Ehe beendet und gegebenenfalls auch zunächst rückwirkend vereinbart werden. Erforderlich ist aber stets, dass der Güterstand zumindest vorübergehend auch tatsächlich gewechselt wird. Der sog. fliegende Güterstandswechsel ist unter keinen Umständen ausreichend.[17]

Auch die Finanzverwaltung akzeptiert grundsätzlich die Vertragsfreiheit der Ehepartner, solange mit den Vereinbarungen in erster Linie güterrechtliche und nicht erbrechtliche Wirkungen herbeigeführt werden sollen. Leider kann den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 nicht entnommen werden, wann die Finanzverwaltung von diesem Grundsatz abweichen möchte und ausnahmsweise von einer missbräuchlichen Gestaltung ausgeht.[18]

Die ehebezogenen Zuwendungen, die der ausgleichsberechtigte Ehegatte während der Ehezeit erhalten hat, werden dann gemäß § 29 I Nr. 3 ErbStG rückwirkend schenkungsteuerfrei, sofern sie tatsächlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs gemäß § 1380 BGB angerechnet worden sind.[19] Dies gilt auch dann, wenn sie vorher den Freibetrag überschritten hätten und eigentlich zu versteuern gewesen wären.

Für den Ausgangsfall bedeutet das, dass ein weiteres Vermögen in Höhe von 1,25 Mio. EUR schenkungsteuerfrei auf den ausgleichsberechtigten Ehepartner (hier die Ehefrau) übertragen werden kann. Im Anschluss an den Ausgleich des Zugewinns verfügen im Ausgangsfall beide Ehepartner dann über gleich hohe Vermögen. Jeder Ehepartner könnte dann jedem Kind nach dem Zugewinnausgleich ein Vermögen im Wert von jeweils 400.000 EUR übertragen. Bei drei Kinder entspricht das für jeden Ehepartner einem Betrag von 1,2 Mio. EUR. Das Familienvermögen könnte also zu einem erheblichen Teil steuerfrei auf die nachfolgende Generation übertragen werden.

Für die Abwandlung bedeutet das, dass weitere 2 Mio. EUR steuerfrei vom Ehemann auf die Ehefrau übertragen werden können. Auch die bereits geleisteten Zuwendungen über 2 Mio. EUR des Ehemannes, die zumindest iHv 1,5 Mio. EUR schenkungsteuerpflichtig wären, werden gemäß § 29 I Nr. 3 ErbStG rückwirkend schenkungsteuerfrei.

[17] BFH, Urteil vom 12.7.2005, II R 29/02, ZEV 2005, 490; so auch die hM der Literatur siehe z. B. Daragan/Halaczinsky/Riedel/Griesel, § 5 Rn 40 f; aA Meincke, § 5 Rn 39.
[18] Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 mit Hinweisen 2011, R E 5.2.
[19] Vgl. Kieser, Der Güterstandswechsel als Gestaltungsmittel, ZErb 2013, 49, 52; Reich, Die rückwirkende Begründung der Zugewinngemeinschaft und ihre Auswirkung auf § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG und § 1380 BGB, ZEV 2011, 59, 63; Meincke, § 29 ErbStG Rn 10; Daragan/Halaczinsky/Riedel/Griesel, § 5 ErbStG Rn 40.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge