Ein Wechsel des Güterstandes eröffnet vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Erbschaftsteuer sowie das Pflichtteils- und Haftungsrecht, da die Erfüllung des bei entsprechender Gestaltung entstehenden Zugewinnausgleichsanspruchs eine entgeltliche Verfügung darstellt. Leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so kann bereits die Vereinbarung der Gütertrennung einen vorzeitigen Zugewinnausgleich bewirken. Leben die Ehepartner im Güterstand der Gütertrennung, muss zunächst rückwirkend der Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Eheschließung vereinbart und dann in einem weiteren Schritt wieder in den Güterstand der Gütertrennung gewechselt werden.

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