Im Rahmen der Unternehmensnachfolge ist es oftmals empfehlenswert zu vermeiden, dass Unternehmensbeteiligungen an Erbengemeinschaften fallen. Denn eine Erbengemeinschaft ist ein äußerst komplexes und konfliktträchtiges rechtliches Gebilde. Sie ist von ihrer rechtlichen Struktur her regelmäßig nicht dazu geeignet, Unternehmensbeteiligungen zu halten oder gar Unternehmen zu leiten. Denn ebenso gefährlich, wie eine ungeklärte Nachfolge ist eine Situation, in der sich die Erben gegenseitig blockieren können, was letztlich dazu führen kann, dass ganze Unternehmen handlungsunfähig werden.

Verantwortungsvolle Unternehmer versuchen daher zu verhindern, dass eine solche Gesamthandsgemeinschaft am betrieblichen Vermögen im Erbfall entsteht. Im Rahmen der Unternehmensnachfolge ist es deshalb regelmäßig gewünscht und auch vorteilhaft, Unternehmensbeteiligungen einzelnen oder mehreren konkreten Nachfolgern im Rahmen letztwilliger Verfügungen vermächtnisweise zuzuwenden. Im Rahmen der Vermächtniserfüllung sind die entsprechenden Gesellschaftsanteile dann von den Erben auf die Vermächtnisnehmer zu übertragen. Vielfach unbeachtet bleibt dabei die Frage, wem eigentlich etwaige Gewinnvorträge und laufende Gewinne bis zur Vermächtniserfüllung zustehen. Denn diese stehen nicht – wie oft unterstellt – generell den Vermächtnisnehmern zu.

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