§ 2184 BGB regelt insofern jedoch nur die Pflicht zur Herausgabe an sich und nicht die zeitliche Verteilung der Früchte.[7] Auch soweit nach dieser Regelung Früchte herauszugeben sind, sagt dies noch nichts über die zeitliche Verteilung der Früchte. Diese bestimmt sich vielmehr nach § 101 BGB.[8] § 101 BGB regelt hierfür eine schuldrechtliche Ausgleichspflicht, die einen Wechsel im Fruchtziehungsrecht voraussetzt, wie er bspw. aufgrund der Übertragung eines vermachten Gegenstandes zwischen dem beschwerten Erben und dem Vermächtnisnehmer entsteht.[9]
§ 101 regelt somit nicht das Fruchtziehungsrecht, sondern das schuldrechtliche Verhältnis der aufeinanderfolgenden Fruchtziehungsberechtigten.[10] § 101 BGB stellt insofern eine Auslegungsregel dar, die auch für das Erbrecht gilt und als allgemeinen Grundsatz vorgibt, wem welche Früchte zeitlich gebühren.[11] Soweit jemand für eine bestimmte Zeit fruchtziehungsberechtigt ist, stehen ihm nach § 101 BGB die Früchte nur insoweit zu, als sie während der Dauer seiner Berechtigung zur Fruchtziehung fällig werden.[12] Die Früchte sind deshalb bei einem Wechsel im Fruchtziehungsrecht pro-rata-temporis aufzuteilen zwischen den Berechtigten.[13]
Die Anwendbarkeit von § 101 BGB setzt voraus, dass die Früchte tatsächlich gezogen worden sind. Es reicht nicht aus, dass die Früchte hätten gezogen werden können. Es besteht daher kein Anspruch nach § 101 BGB, wenn der zur Fruchtziehung Berechtigte die ihm zustehenden Früchte nicht gezogen hat; dass sie hätten gezogen werden können, genügt nicht.[14]
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