§ 2184 BGB regelt insofern jedoch nur die Pflicht zur Herausgabe an sich und nicht die zeitliche Verteilung der Früchte.[7] Auch soweit nach dieser Regelung Früchte herauszugeben sind, sagt dies noch nichts über die zeitliche Verteilung der Früchte. Diese bestimmt sich vielmehr nach § 101 BGB.[8] § 101 BGB regelt hierfür eine schuldrechtliche Ausgleichspflicht, die einen Wechsel im Fruchtziehungsrecht voraussetzt, wie er bspw. aufgrund der Übertragung eines vermachten Gegenstandes zwischen dem beschwerten Erben und dem Vermächtnisnehmer entsteht.[9]

§ 101 regelt somit nicht das Fruchtziehungsrecht, sondern das schuldrechtliche Verhältnis der aufeinanderfolgenden Fruchtziehungsberechtigten.[10] § 101 BGB stellt insofern eine Auslegungsregel dar, die auch für das Erbrecht gilt und als allgemeinen Grundsatz vorgibt, wem welche Früchte zeitlich gebühren.[11] Soweit jemand für eine bestimmte Zeit fruchtziehungsberechtigt ist, stehen ihm nach § 101 BGB die Früchte nur insoweit zu, als sie während der Dauer seiner Berechtigung zur Fruchtziehung fällig werden.[12] Die Früchte sind deshalb bei einem Wechsel im Fruchtziehungsrecht pro-rata-temporis aufzuteilen zwischen den Berechtigten.[13]

Die Anwendbarkeit von § 101 BGB setzt voraus, dass die Früchte tatsächlich gezogen worden sind. Es reicht nicht aus, dass die Früchte hätten gezogen werden können. Es besteht daher kein Anspruch nach § 101 BGB, wenn der zur Fruchtziehung Berechtigte die ihm zustehenden Früchte nicht gezogen hat; dass sie hätten gezogen werden können, genügt nicht.[14]

[7] Vgl. Staudinger/Otte, BGB, § 2184 Rn 4; MüKo-BGB/Rudy, BGB § 2184 Rn 4.
[8] Vgl. Staudinger/Otte, BGB, § 2184, Rn 4; Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger/Reymann, jurisPK-BGB, § 2184 Rn 16; Bonefeld/Kroiß/Tanck/Tanck, Der Erbprozess, § 6 Geltendmachung von Vermächtnisansprüchen, Rn 85.
[9] Vgl. MüKo-BGB/Stresemann, BGB, § 101 Rn 4; DNotI-Report 2002, 131.
[10] Vgl. DNotI-Report 2002, 131.
[11] Vgl. Hardt, ZErb 2000, 103, 108.
[12] Vgl. Hardt, ZErb 2000, 103, 108.
[13] Vgl. Staudinger/Stieper, BGB § 101, Rn 5.
[14] Vgl. BGH v. 30.1.1995 – II ZR 45/94, NJW 1995, 1027, 1029 (unter Verweis auf das RG); MüKo-BGB/Stresemann, BGB, § 101 Rn 2.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge