Im Rahmen der Unternehmensnachfolge werden GmbH-Anteile den Nachfolgern vielfach vermächtnisweise zugewandt. Dabei wird oftmals nicht geregelt, wem bislang noch nicht ausgeschüttete Gewinne zustehen sollen. Der nachfolgende Beitrag untersucht, wem Gewinnvorträge und laufende Gewinne in diesen Fällen bis zum Zeitpunkt der Vermächtniserfüllung zustehen und ob diese auf die Vermächtnisnehmer mit übergehen oder ob entsprechende Ansprüche der Erben hierauf bestehen können.

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