Bei der Stiftung & Co. KG übernimmt die Stiftung die Rolle der Komplementärin. Die nachhaltige Trennung von Macht und Kapital, wie wir sie insbesondere von der GmbH & Co. KG kennen, lässt sich hier im Sinne der Unternehmenskontinuität noch besser verwirklichen.[53] Über ihre Führungsrolle als Komplementärin ist die Stiftung in der Lage, nach dem Tod des Stifters eine Art Garantie für die Durchsetzung seines Willens zu übernehmen.[54]

Ebenso wie die GmbH & Co. KG genießt die Stiftung & Co. KG dabei die Vorteile einer Personengesellschaft bei gleichzeitiger Vermeidung des Haftungsnachteils. Bei der Komplementärstiftung als rechtsfähigem Sondervermögen ohne Gesellschafter ist eine Durchgriffshaftung ausgeschlossen, während eine solche Haftung für die hinter einer Komplementär-GmbH stehenden Gesellschafter durchaus möglich ist. Auch die Stiftung & Co. KG fällt unter die sog. GmbH & Co.-Richtlinie zur Publizität.[55] Da es keine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter gibt, ist zu publizieren.[56]

Wählt der Stifter zur angemessenen Verstetigung seines Willens die Gestaltung einer Stiftung & Co. KG, so ist der Stiftung im Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft eine entsprechend starke Stellung einzuräumen. Es sollte insbesondere bestimmt werden, dass Änderungen des KG-Vertrags jedenfalls in wichtigen Fällen der Zustimmung der Stiftung bedürfen. Die Position des Komplementärs wird bei der Stiftung & Co. KG in aller Regel von einer nicht steuerbefreiten Stiftung eingenommen – und häufig von einer Familienstiftung. Für eine gemeinnützige Stiftung hätte diese Position regelmäßig zur Folge, dass sie insoweit einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhielte. Eine gemeinnützige Stiftung kann sich nur dann steuerunschädlich an einer Personengesellschaft beteiligen, wenn die Beteiligung ausnahmsweise nicht zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führt.[57]

4. Die Doppelstiftung

In der Praxis findet sich die Kombination einer Familienstiftung mit einer gemeinnützigen Stiftung (sog. Doppelstiftung):[58] Der Familienunternehmer überträgt alle seine Gesellschaftsanteile, die nicht benötigt werden, um den Unterhalt der Familie nachhaltig zu sichern, auf eine steuerbefreite, gemeinnützige Stiftung. Die restlichen Anteile überträgt er auf eine Familienstiftung, die die unternehmerische Verantwortung dadurch trägt, dass das Stimmrecht für die von der gemeinnützigen Stiftung gehaltenen Anteile ausgeschlossen wird. Dabei wird die gemeinnützige Stiftung gerade nicht mitunternehmerisch an einer Personengesellschaft beteiligt. Sie führt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Das Modell der Doppelstiftung kombiniert die Vorteile einer unternehmensverbundenen Stiftung mit den Steuervorteilen einer gemeinnützigen Stiftung.[59]

[53] Schiffer/Pruns in: Schiffer (Hrsg.), Die Stiftung in der Beraterpraxis, 3. Aufl. 2013, § 10 Rn 46 ff.
[54] Schiffer/Pruns in: Schiffer (Hrsg.), Die Stiftung in der Beraterpraxis, 3. Aufl. 2013, § 10 Rn 46 ff mwN.
[55] Ernst, DStR 1999, 903, 904.
[56] Vgl. § 264 a HGB.
[57] Näher dazu etwa Schiffer/Fries in: Schiffer (Hrsg.), Die Stiftung in der Beraterpraxis, 3. Aufl. 2013, § 8 Rn 96 ff.
[58] Schiffer/Pruns in: Schiffer (Hrsg.), Die Stiftung in der Beraterpraxis, 3. Aufl. 2013, § 10 Rn 57 ff.
[59] Beispiel: Robert Bosch Stiftung GmbH, näher dazu siehe Schiffer in Engelsberger (Hrsg.), Jahrbuch Stiftungsrecht 2007, 175, 188 ff.

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