Ob und in welchem Umfang der Pflichtteil eine Unterhaltsfunktion hat, er etwa ein funktionelles Korrelat zur Unterhaltspflicht des Erblassers darstellt, ist umstritten.[110] Das Bundesverfassungsgericht[111] hat das Pflichtteilsrecht damit jedenfalls nicht begründet. Die grundrechtlich geschützte Mindestteilhabe am Erblasservermögen stützt sich gerade nicht auf die Unterhaltsfunktion; dies ist wichtig, denn die Grenzen für die Ausübung von erbrechtlichen Gestaltungsinstrumenten setzen Akte des Gesetzgebers und des Bundesverfassungsgerichts voraus.

[110] Vgl. dazu ausführlich Sturm aaO S. 115 ff.
[111] NJW 2005, 1561, 1563 f; vgl. auch Keim, ZEV 2010, 56 [unter 3] mwN.

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