Die überwiegende Literatur der 90er- und frühen 2000er-Jahre folgte dem VGH Mannheim jedenfalls dann, wenn es an einer adäquaten Gegenleistung fehlte, wobei unterschiedliche Anforderungen an die Bedürftigkeit des Verzichtenden und die diesbezügliche Kenntnis der Beteiligten gestellt wurden.[89] Neuerdings sind die Übertragbarkeit der Rechtsprechung zum Unterhaltsverzicht[90] und die Zugriffsvereitelung als alleiniges Motiv[91] vereinzelt als Argument für die Sittenwidrigkeit wiederentdeckt worden.
Dagegen verneint die weit überwiegende Auffassung insbesondere im jüngeren Schrifttum die Sittenwidrigkeit des Verzichts[92], unter anderem weil das Pflichtteilsrecht lediglich eine unsichere Erwerbshoffnung darstellt (aleatorische Natur, Wagnischarakter), und damit keine bestehende Erwerbsquelle aufgegeben wird. Zusätzlich wird auf das Motiv hingewiesen, den überlebenden Elternteil abzusichern.[93] Verstärkt werden allerdings die Wertungswidersprüche zu der anerkannten Gültigkeit von Behindertentestamenten betont, wenn Behinderten das Recht genommen wird, Zuwendungen abzulehnen.[94] Zu letzteren gehöre ich.
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