Die Finanzverwaltung hat sich nicht konkret zu entsprechenden Sachverhalten geäußert. Aus der ErbStR 2019 lässt sich entnehmen, dass die Minderung des Verschonungsabschlags sowohl für den letzten als auch für den früheren Erwerb gilt.[58] Dies könnte für einen Antragsverbrauch sprechen mit der Rechtsfolge, dass der Erwerber keine Möglichkeit hat, einen Antrag auf Verschonung nach § 28a ErbStG zu stellen.[59]

[58] R E 13c.4 Abs. 1 S. 1 ErbStR.
[59] So von Oertzen/Loose/Stalleiken, ErbStG, § 13c Rn 16.

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