Vor Eintritt der Bedingung, also der Wiederheirat, steht dem Vermächtnisnehmer ein Anspruch aus einem bedingten Vermächtnis zu, der mit der Wiederheirat anfällt und fällig wird, §§ 2176, 2177 BGB.

Aufgrund der rein schuldrechtlichen Wirkung dieser Vermächtnisse ist die Rechtsposition der Abkömmlinge in der Schwebezeit bis zum Anfall gefährdet. Das bedingte Vermächtnis fällt erst mit dem Bedingungseintritt der Wiederheirat an. Der mit dem Wiederverheiratungsvermächtnis beschwerte überlebende Ehegatte ist in seiner Verfügung über den Vermächtnisgegenstand nicht beeinträchtigt und unterliegt keinerlei Verwaltungs- oder Sicherungsrechten.[15] Gerade bei Immobilien im Nachlass wäre es für die Abkömmlinge sehr misslich, nur auf Schadenersatzansprüche verwiesen zu sein, nach §§ 2179, 160 BGB, wenn die Immobilien zwischen Erbfall und Anfall verkauft, verschenkt oder gepfändet wurde. Hier sollte daran gedacht werden, zum Schutz der Schlusserben, gerade im Hinblick auf Immobilien im Nachlass Sicherungen im Wege von Auflagen anzuordnen.[16]

[15] Völzmann, RNotZ 2012, 12
[16] Beispielsweise können Übereignungspflichten bei Immobilien grundbuchrechtlich mittels Auflassungsvormerkungen abgesichert werden, Scherer/Ridder, Münchener Anwaltshandbuch Erbrecht, § 11 Rn 135, 136 mit Formulierungsvorschlägen.

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