Wie ist es, wenn der Betreute sein Testament errichtet, ohne dem Betreuer davon etwas zu sagen ("Stilles Testament")? Darauf kommt es nach dem Gesetzeswortlaut nicht an;[25] das dürfte ein unzulässiger Eingriff in die Testierfreiheit sein; denn der Erblasser handelt hier unbeeinflusst. Dass andernfalls Beweisschwierigkeiten auftreten können, genügt nicht. Anders ist es nach § 14 HeimG (bzw. den Landes-Nachfolgegesetzen) wegen der dortigen Formulierung "gewähren lassen".[26]

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