Der Zweck der Überlassung an Zahlungs statt liegt in der Verteilung des Vermögens einer überschuldeten Verlassenschaft entsprechend der gesetzlichen Ordnung in Form

  1. der quotenmäßigen Verteilung des Realisates nach Liquidierung der Verlassenschaftsmasse oder
  2. der Übertragung von Verlassenschaftsgegenständen.

Die Überlassung an Zahlungs statt dient nicht der Insolvenzprophylaxe oder der Sanierung oder Entschuldung der Verlassenschaft; erreicht werden soll ein der Abwicklung eines Konkurses entsprechendes Ergebnis unter Vermeidung der Kosten eines förmlichen Konkursverfahrens.

Das AußStrG enthält keine explizite Regelung darüber, wie der Wert der Aktiva zur Feststellung, ob die Verlassenschaft überschuldet ist oder nicht, zu ermitteln ist. Auszugehen sein wird diesbezüglich grundsätzlich vom Verkehrswert (bei Liegenschaften-Bewertung nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz [LBG[44]]).

Voraussetzungen der Überlassung an Zahlungs statt sind: 1. inländische Gerichtsbarkeit bzw. internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte, 2. überschuldete Verlassenschaft (die Passiva müssen den Wert der Aktiva übersteigen), 3. Antrag auf Überlassung an Zahlungs statt, 4. keine unbedingte Erbantrittserklärung, 5. kein Antrag auf Überlassung als erblos ("Heimfallsrecht" des Staates), 6. kein Verlassenschaftskonkurs.

Im Detail sind beim Verfahren zur Überlassung an Zahlungs statt, vor allem bei Vorhandensein von verlassenschaftszugehörigen Liegenschaften oder Unternehmen (insbesondere bezüglich der Haftung des Erwerbers bei Erwerb aus der Verlassenschaft heraus), noch nicht alle Fragen abschließend gelöst.

Die Pflichten des Notars als Gerichtskommissär und damit auch der Gläubigerschutz sind abgestuft nach Höhe der Aktiva, wobei die relevanten Wertgrenzen bei EUR 4.000,– bzw. EUR 20.000,– liegen.

[44] BGBl 150/1992.

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