1. Einleitung

Einige Änderungen im Betreuungsrecht können Anregungen bei der Gestaltung von Vorsorgevollmachten sein, denn die dahinterstehenden Erwägungen zum Schutz des Betreuten sind sinnvoll. So wurden für Betreuungen Beschränkungen bezüglich der Umgangsbestimmung (§ 1815 Abs. 2 Nr. 4 BGB) und des Aufenthalts im Ausland (§ 1815 Abs. 2 Nr. 3 BGB) in das BGB aufgenommen. Zudem wurde die Schenkungsbefugnis für Betreuer geändert (§ 1854 Nr. 8 BGB).

2. Änderungen

a. Umgangsrecht

Die Regelung des Umgangs des Betreuten ist eine wesentliche Maßnahme, wird doch z.B. bestimmt, wer ihn in einem Krankenhaus oder Pflegeheim besuchen darf, wenn er sich nicht selbst fortbewegen kann. Ungerechtfertigte Einschränkungen können dem Betroffenen und seinen Zu- und Angehörigen erhebliches Leid zufügen. Daher muss diesbezüglich seit dem 1.1.2023 ein Aufgabenbereich ausdrücklich angeordnet werden, § 1815 Abs. 2 Nr. 4 BGB.

Zudem stellt § 1834 BGB besondere Anforderung an die Ausübung des Umgangsbestimmungsrechts. Es muss ein Wunsch des Betreuten vorliegen oder eine konkrete Gefährdung gem. § 1821 Abs. 3 Nr. 1 BGB drohen, § 1834 Abs. 1 BGB.

b. Aufenthaltsbestimmung im Ausland

Seit dem 1.1.2023 muss die Befugnis zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Betreuten im Ausland als Aufgabenbereich ausdrücklich zugewiesen werden, § 1815 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Eine Genehmigung ist nicht notwendig, es sei denn, es ist damit zugleich die Aufgabe von Wohnraum verbunden. Dann gilt § 1833 Abs. 3 BGB.

Dies sind sinnvolle Vorkehrungen zur Erschwerung des Missbrauchs der Vertretungsmacht. Bei einem Umzug ins Ausland wird der Betroffene dem Schutz des deutschen Betreuungsrechts entzogen. Im Extremfall kann durch einen Umzug ins Ausland sogar das Erbstatut und damit die Vermögensnachfolge geändert werden.

c. Schenkungsbefugnis

Möglichkeiten bei der Gestaltung von lebzeitigen Vermögensnachfolgen kann die Aufhebung des Schenkungsverbots gem. § 1854 Nr. 8 BGB eröffnen (bis zum 31.12.2022 in §§ 1908i Abs. 2 S. 1 i.V.m. 1804 BGB a.F. verankert). Schenkungen sind nun bei Betreuten nur noch genehmigungsbedürftig, aber grundsätzlich möglich. Für "nach den Lebensverhältnissen des Betreuten" angemessene oder Gelegenheitsgeschenke gilt das Genehmigungserfordernis nicht. Im Vormundschaftsrecht wurde das Schenkungsverbot aufrechterhalten, wie das Fehlen der Verweisung von § 1799 Abs. 1 BGB auf § 1854 Nr. 8 BGB zeigt.

3. Gestaltungsvorschläge

a. Umgangsrecht

Ein dem § 1815 Abs. 2 Nr. 4 BGB entsprechender Gedanke kann für eine Formulierung von Vorsorgevollmachten genutzt werden, für die es keine entsprechende Regelung gibt.

 

Formulierungsvorschlag:

"Der Bevollmächtigte ist bevollmächtigt zu entscheiden, wer, wann und wie oft Umgang mit dem Vollmachtgeber bzw. Zugang zum Vollmachtgeber haben soll, wobei Ehegatten, Lebensgefährten, Kindern und deren Abkömmlingen der Zugang nicht verweigert werden darf."

Denkbar ist auch ein vollständiger Ausschluss der Befugnis des Bevollmächtigten, über den Umgang des Vollmachtgebers zu entscheiden. Eine solche Einschränkung der Vollmacht verbessert den Missbrauchsschutz deutlich und sollte klar formuliert werden. Zudem sollten der Vollmachtgeber und der Bevollmächtigte wissen, dass das Betreuungsgericht einzuschalten sein wird, sollte es doch zu einem Konflikt um den Umgang kommen.

 

Formulierungsvorschlag:

"Der Bevollmächtigte darf nicht über den Umgang des Vollmachtgebers entscheiden, also wer, wann und wie oft Umgang mit dem Vollmachtgeber bzw. Zugang zum Vollmachtgeber haben darf. Insoweit ist die Vollmacht beschränkt. Sollte unerwarteterweise dennoch eine Regelung als notwendig angesehen werden, soll der Bevollmächtigte insoweit eine Betreuung beantragen, bei welcher das Betreuungsgericht die Erforderlichkeit prüft."

b. Aufenthaltsbestimmung im Ausland

Für Vollmachten wird es keine entsprechende Regelung geben. Es kann insofern bei der Gestaltung eine Einschränkung der Rechte des Bevollmächtigten erwogen werden.

 

Formulierungsvorschlag:

"Der Bevollmächtigte darf in Fragen der Aufenthaltsbestimmung des Vollmachtgebers entscheiden, vor allem die Entscheidung über einen auch dauerhaften Aufenthalt in einem Pflegeheim oder Hospiz, die Aufnahme in ein Krankenhaus oder ähnliche Einrichtungen. Einen Umzug ins Ausland darf er nicht bestimmen. Dafür wäre eine Betreuung einzurichten mit dem Bevollmächtigten als Betreuer, bei welcher aber das Betreuungsgericht prüft, ob dieser Umzug erforderlich ist."

Mit einer Rechtswahl in einer letztwilligen Verfügung kann weiter vorgesorgt werden.

 

Formulierungsvorschlag:

"Für den Erbfall nach mir und diese letztwillige Verfügung wähle ich deutsches Recht."

c. Schenkungsbefugnis

Bisherige Vorsorgevollmachten, die sich auf das Betreuungsrecht beziehen, sollten mit Blick auf Änderungen durch die Reform überprüft werden. Dies gilt z.B. für die Vorsorgevollmachten nach dem Muster des BMJ. Dort war es unter Vermögenssorge möglich, mit "Ja" oder "Nein" zu wählen, um dem Bevollmächtigten die Befugnis zu geben oder zu verweigern, "Schenkungen in dem Rahmen vornehmen, der einem Betreuer rechtlich gestattet ist."

In dem aktuellen Muster ist dies abgewandelt worden zu "Schenkungen in dem Rahmen vornehmen, der einem Betreu...

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