In einer leider erst am 15.3.2021 veröffentlichten Entscheidung des BGH vom 12.11.2020 stellte dieser klar, dass durch eine Betreuungsbehörde nach § 6 Abs. 2 BtBG beglaubigte Vollmachten grundbuchtauglich und transmortal wirksam sind.[15] Die transmortale Wirkung soll zukünftig gem. § 7 Abs. 1 S. 2 BtOG[16] entfallen, was die Betreuungsbehördenbeglaubigung mit einem Federstrich entwerten würde.

Ein Lebensnachweis kann in einer den Anforderungen der GBO genügender Form nicht erbracht werden, so dass diese Beglaubigung nicht mehr Grundlage für Eintragungen im Grundbuch sein kann. Ein Folgeeffekt z.B. bei Banken trotz der im Regelfall gem. §§ 168 S. 1, 672 S. 1 BGB[17] transmortalen Wirkung ist zu befürchten. Dies scheint nicht gesehen worden zu sein. In der Gesetzesbegründung wird nach wie vor von einer Grundbuchtauglichkeit jedenfalls bis zum Tod des Vollmachtgebers ausgegangen.[18] Der Satz 2 des § 7 BtOG sollte daher noch unbedingt gestrichen werden, bevor das Gesetz in Kraft tritt.

[15] V ZB 148/19, FamRZ 2021, 789; entgegen z.B. Demharter, GBO, § 29 Rn 42 sowie OLG Köln, Beschl. v. 30.10.2019 – 2 Wx 327/19, FamRZ 2020, 716.
[16] Wohl einem von der Bundesnotarkammer vertretenen Gedanken folgend, vgl. Bundesnotarkammer, Stellungnahme vom 10.8.2020, 29, www.bmjv.de.
[17] Kurze, Vorsorgerecht, § 168 BGB Rn 46.
[18] Vgl. BTDruck 19/24445, 245, 350 (Referentenentwurf).

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