Die eingelegte Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil keine beschwerdefähige Entscheidung des Grundbuchamtes im Sinne des § 71 Abs.1 GBO vorliegt.

Eine beschwerdefähige Entscheidung in diesem Sinn liegt nur dann vor, wenn und soweit es sich um eine in der Sache selbst ergehende, auf einen sachlichen Erfolg gerichtete Maßnahme des Grundbuchamtes handelt (Senat FGPrax 2011, 322, 323; allgemein Demharter, GBO, 29. Auflage, § 71 Rn 11). Notwendig als Bezugspunkt einer statthaften Beschwerde gemäß § 71 GBO ist daher entweder eine Zwischenverfügung, § 18 GBO oder eine sonstige endgültige Entscheidung (vgl. Demharter, aaO); nicht ausreichend ist jedoch eine vorläufige Meinungsäußerung oder die Erteilung von Hinweisen (vgl. Demharter, aaO, Rn 17 f).

An einer solchen abschließenden Entscheidung des Grundbuchamtes fehlt es hier.

Das Grundbuchamt hat zunächst mit Schreiben vom 20.3.2015 die Beteiligte zu 1) auf ihre Verpflichtung hingewiesen, die Grundbuchberichtigung nach dem Tod des als Eigentümer noch eingetragenen E, des Vaters der Beteiligten, herbeizuführen. Diese Verpflichtung beruht auf § 82 S. 1 GBO, umfasst sowohl die Antragstellung als auch die Beibringung der erforderlichen Eintragungsunterlagen und kann vom Grundbuchamt mit Maßnahmen des Berichtigungszwangs durchgesetzt werden. Die Beteiligte zu 1) hat daraufhin am 25.3.2015 einen Grundbuchberichtigungsantrag gestellt, den das Grundbuchamt nicht für vollzugsfähig hält, weil es den Nachweis der Erbfolge durch die notarielle Urkunde vom 23.1.1979 im Hinblick auf die dort verfügte Pflichtteilsstrafklausel nicht als hinreichend geführt sieht. In dieser Situation sind zwei Verfahren streng voneinander zu unterscheiden:

1) Durch das Schreiben der Beteiligten zu 1) vom 25.3.2015 ist ein Antragsverfahren nach § 22 Abs. 1 GBO, mit dem Ziel der Berichtigung der Eigentümereintragung, eingeleitet worden. In diesem Verfahren hat das Grundbuchamt keine beschwerdefähige Sachentscheidung getroffen. Der Antrag ist nicht zurückgewiesen worden. Die Verfügung des Grundbuchamtes vom 8.4.2015 enthält auch keine Zwischenverfügung im Sinne des § 18 Abs. 1 GBO, deren Anfechtbarkeit als solche anerkannt ist. Eine Zwischenverfügung im Sinne des § 18 Abs. 1 GBO hat die Bezeichnung eines behebbaren Eintragungshindernisses, die Mittel zur Behebung des Hindernisses und eine Fristsetzung zur Behebung des Hindernisses zu enthalten. Die Verfügung des Grundbuchamtes vom 8.4.2015 nimmt hier demgegenüber bereits in ihrem Eingang auf die Verpflichtung der Beteiligten zu 1) zur Herbeiführung der Grundbuchberichtigung gem. § 82 GBO Bezug. Sie kann deshalb nur so verstanden werden, dass das Grundbuchamt die Verpflichtung der Beteiligten zu1) durch die Antragstellung noch nicht als vollständig erfüllt ansieht, weil die nach seiner Auffassung erforderliche weitere Eintragungsunterlage (der Erbschein) noch nicht vorgelegt worden ist. Dementsprechend wird der Beteiligten zu 1) nicht etwa in der üblichen Formulierung gem. § 18 GBO eine Frist zur Beseitigung des Eintragungshindernisses gesetzt, sondern sie wird im Rahmen der gedanklichen Verbindung mit dem Einleitungssatz abschließend gebeten, die nach Auffassung des Grundbuchamtes noch fehlende Eintragungsunterlage beizubringen. Dieser Zusammenhang wird bestätigt durch die Art der Fristbestimmung bis zum 10.11.2016, die, entgegen der Auffassung der Beschwerde, nicht etwa auf einem Schreibfehler beruht. Denn eine solche weiträumige Frist könnte im Rahmen einer Zwischenverfügung nie gesetzt werden, weil diese nur auf eine kurzfristige Behebung eines leicht zu behebenden Eintragungshindernisses gerichtet werden und deshalb nur eine kurze, keinesfalls wenige Monate übersteigende Frist bestimmt werden kann. Die weiträumige Frist zielt hier demgegenüber erkennbar auf die Verpflichtung der Beteiligten zur Herbeiführung der Grundbuchberichtigung, die nach gefestigter Rechtsprechung im Berichtigungszwangsverfahren nach § 82 S. 1 GBO erst nach Ablauf eines Zeitraums von zwei Jahren nach dem Tod des Erblassers durchgesetzt werden kann (vgl. etwa Senat FGPrax 2010, 276 mwN). Die hier gesetzte Frist endet exakt mit dem Ablauf von zwei Jahren nach dem Todestag des Erblassers.

2) Von dem Antragsverfahren zu unterscheiden ist das Amtsverfahren nach § 82 S. 1 GBO zur Durchsetzung der Verpflichtung zur Herbeiführung der Grundbuchberichtigung. Auch in diesem Rahmen liegt eine beschwerdefähige Sachentscheidung nicht vor. Die Verfügung des Grundbuchamtes vom 8.4.2015 enthält nicht den verbindlichen Ausspruch einer solchen Verpflichtung, wie es für die Einstufung als beschwerdefähige Sachentscheidung erforderlich wäre, sondern lediglich eine noch nicht verbindlich zu einer Verhaltensweise verpflichtende Erläuterung, wie das Grundbuchamt im Rahmen der Vorschrift des § 82 S.1 GBO die Sach- und Rechtslage einschätzt. Der Beteiligten zu 1) ist nicht verbindlich aufgegeben worden, den vom Grundbuchamt für notwendig erachteten Erbschein innerhalb einer insoweit angemessenen ...

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