Im Gegensatz zu anderen Unterhaltsansprüchen erlischt ein nachehelicher Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehegatten gemäß § 1586 b Abs. 1 S. 1 BGB nicht mit dessen Tode, sondern geht als Nachlassverbindlichkeit auf die Erben über. Die Haftung der Erben beschränkt sich dabei gemäß § 1586 b Abs. 1 S. 3 BGB auf einen fiktiven (kleinen) Pflichtteil, der dem Berechtigten zustände, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre, dessen Berechnung aber ungeachtet güterrechtlicher Besonderheiten erfolgt.[19]

Die vom Gesetz angeordnete Fortdauer der Pflicht zur Gewährung nachehelichen Unterhalts ändert dabei allerdings nichts an dessen Rechtsnatur. Ungeachtet der Änderungen, denen der Anspruch infolge von § 1586 b Abs. 1 S. 2 und 3 BGB unterliegt, behält er die Eigenschaft eines Unterhaltsanspruchs.[20] Nach wie vor ist die Bedürftigkeit des geschiedenen Ehegatten ebenso Anspruchsvoraussetzung, wie der Anspruch auch weiterhin bei Wiederverheiratung oder Tod des Berechtigten erlischt.

Sachlich erfasst die Vorschrift des § 1586 b BGB alle Ansprüche auf Unterhalt nach §§ 1570 ff BGB,[21] auch den zum engsten Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts gehörenden Anspruch auf Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB.

Die Bedeutung dieser gesetzlichen Regelungen für die hier zu behandelnde Frage ergibt sich nun daraus, dass nach der hM der wirksam erklärte Pflichtteilsverzicht neben der Einbuße erbrechtlicher Teilhabe auch den Verlust des (verlängerten) Unterhaltsanspruchs aus § 1586 b BGB bewirkt.[22] Insoweit kommt ihm eine rechtliche Doppelstellung zu. Bewirkt aber der Pflichtteilsverzicht den Verlust des Unterhaltsanspruchs aus § 1586 b BGB und umfasst dieser sämtliche – auch die zum engsten Kernbereich der Scheidungsfolgen gehörenden – nachehelichen Unterhaltsansprüche, so kann der Pflichtteilsverzicht letztlich scheinbar problemlos – wenn auch mittelbar – zum Ausschluss von Ansprüchen führen, die der ehevertraglichen Disposition infolge der Kernbereichssystematik nur äußerst begrenzt offen stehen.[23] Der Pflichtteilsverzicht wirkt sich dann zwar nicht wie ein Verzicht auf den nachehelichen Unterhaltsanspruch schlechthin aus, wohl aber wie ein Verzicht auf den fortgesetzten nachehelichen Unterhaltsanspruch gegen die Erben,[24] dessen Bedeutung für den Bedürftigen im Falle des Falles identisch ist.

Man denke an folgende Konstellation: Die Ehefrau verzichtet in einem Ehevertrag auf jeglichen nachehelichen Unterhalt und erklärt zudem einen umfänglichen Pflichtteilsverzicht. Nach der Scheidung betreut sie ein gemeinsames Kind und verlangt Unterhalt nach § 1570 BGB. Der Ehevertrag wird maßgeblich wegen des Verzichts auf den Betreuungsunterhalt wegen ungerechtfertigter einseitiger Lastenverteilung für sittenwidrig erklärt. Kurz darauf verstirbt der jetzt unterhaltspflichtige Ex-Ehemann.

Hielte man den Pflichtteilsverzicht samt seiner unterhaltsrechtlichen Fernwirkung nun ungeachtet der Nichtigkeit der ehevertraglichen Abreden für wirksam, so bewirkte dies den Ausschluss des fortgesetzten Betreuungsunterhaltsanspruchs gegen die Erben des Mannes, obwohl der BGH den Anspruch auf Betreuungsunterhalt der ehevertraglichen Disposition der Ehegatten weitestgehend entzogen hat.[25]

Ein solches Vorgehen führte also dazu, die zum Kernbereich des nachehelichen Unterhaltsrechts zählenden Ansprüche der ehevertraglichen Disposition in erheblichem Maße zu entziehen, sie über den Pflichtteilsverzicht einer solchen Disposition gleichsam durch die Hintertür aber doch wieder zugänglich zu machen. Der innere Grund für die Sittenwidrigkeit des Ehevertrags – der Schutz des schwächeren Ehegatten – aber droht so konterkariert zu werden. Er zwingt mithin dazu, der Teilnichtigkeit des ehevertraglichen Teils auch Einfluss auf den Bestand des Erb- oder Pflichtteilsverzichts zuzugestehen.

[19] § 1933 S. 3 BGB erweitert diese Regelung und gewährt dem unterhaltsberechtigten Ehegatten unter den in § 1933 BGB genannten Voraussetzungen, also für den Fall des Todes bei laufendem Scheidungsverfahren, einen Anspruch gegen die Erben nach Maßgabe der §§ 15691586 b BGB. Gemäß §§ 16 S. 2, 10 Abs. 3 LPartG gilt Entsprechendes auch für den nachpartnerschaftlichen Unterhalt.
[20] Grziwotz, FamRZ 1991, 1258; MüKo-BGB/Maurer, § 1586 b Rn 4; Wendl/Staudigl/Pauling, § 4 Rn 60.
[21] MüKo-BGB/Maurer, § 1586 b Rn 2; Dieckmann, NJW 1980, 2777; Schwab/Borth, IV Rn 1241.
[22] Dieckmann, NJW 1980, 2777, ders., FamRZ 1992, 633; ders., FamRZ 1999, 1029; Frenz, ZEV 2001, 115; MüKo-BGB/Maurer, § 1586 b Rn 2; MüKo-BGB/Leipold, § 1933 Rn 23; Palandt/Brudermüller, § 1586 b Rn 8; Palandt/Edenhofer, § 1933 Rn 10; Erman/Graba, § 1586 b Rn 11; Jauernig/Stürner, § 1586 b Rn 3; Bamberger/Roth-Beutler, § 1586 b Rn 4; Hausmann/Hohloch-Hausmann, Kap. 3, Rn 109; Hausmann/Hohloch-Weidlich, Kap. 15, Rn 47; Schwab/Borth, IV Rn 1243; Wendl/Staudigl/Pauling, § 4 Rn 60; Michalski, Rn 482; vgl. auch LG Ravensburg, ZEV 2008, 598, 600; aA Grziwotz, FamRZ 1991, 1258; Staudinger/Schotten, § 2346 Rn 66; Pentz, FamRZ 1...

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