Legt also eine Betrachtung unter dem Blickwinkel des hypothetischen Parteiwillens die Annahme einer nur auf den eigentlichen Ehevertrag begrenzten Teilnichtigkeit nahe, begegnet ein solches Resultat im Hinblick auf den inneren Grund der Sittenwidrigkeit ehevertraglicher Abreden jedoch Bedenken.[16]

Das mit der erhöhten Kontrolldichte im Bereich der Eheverträge verfolgte Ziel ist der Schutz des schwächeren Ehegatten.[17] Um seines Schutzes willen wird gerade und in erster Linie ein Globalverzicht auf nachehelichen Unterhalt besonders streng kontrolliert und im Falle der Sittenwidrigkeit an seiner statt den gesetzlichen Regelungen zur Geltung verholfen. Hielte man aber nun den Pflichtteilsverzicht von der Unwirksamkeit eines ehevertraglichen Unterhaltsverzichts unbeeinflusst aufrecht, so drohte dieser Schutz unterlaufen zu werden.

Denn das Ziel, an die Stelle des nichtigen Unterhaltsverzichts die gesetzlichen Regelungen treten zu lassen, wird bei einem solchen Vorgehen nur unvollkommen erreicht.[18] Ausschlaggebend hierfür ist die unterhaltsrechtliche Fernwirkung des Pflichtteilsverzichts.

[16] Zur Bedeutung des Grundes der Teilnichtigkeit für die Frage nach der Gesamtnichtigkeit vgl. Staudinger/Roth, § 139 Rn 3; Flume, Rechtsgeschäft, S. 576; Roth, JZ 1989, 411, 415.
[17] Vgl. Hahne, DNotZ 2004, 84, 86; Wachter, ZErb 2004, 238, 244.
[18] Brambring, NJW 2007, 865, 868.

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