Ist ein Ehevertrag infolge eines Totalverzichts auf nacheheliche Unterhaltsansprüche wegen evident einseitiger und deshalb einem Ehegatten unzumutbarer Lastenverteilung sittenwidrig, erfasst diese Sittenwidrigkeit einen im Zusammenhang abgeschlossenen Pflichtteilsverzichtsvertrag insoweit, als dieser aufgrund seiner unterhaltsrechtlichen Fernwirkung einen Ausschluss der fortgesetzten Unterhaltsansprüche gem. § 1586 b BGB bewirkt. Ein aus oben genannten Gründen sittenwidriger Ehevertrag wird jedoch regelmäßig nicht den eigentlichen Verzicht auf den Pflichtteil als solchen tangieren, da dieser auf einer anderen Regelungsebene als der Ehevertrag anzusiedeln ist.

Die wohl allgemein übliche Gestaltungsempfehlung, den Anspruch aus § 1586 b BGB ausdrücklich vom Verzicht auf den Pflichtteil auszunehmen, ist mithin gerade dann besonders angezeigt, wenn der Pflichtteilsverzicht im Zusammenhang mit einem Ehevertrag erklärt wird.

Bereits diese gängige Gestaltung verhindert nach der hier vertretenen Auffassung die Infektion des eigentlichen Pflichtteilsverzichts durch einen Ehevertrag, der aufgrund eines zu weit gehenden Unterhaltsverzichts sittenwidrig ist, ohne dass es insoweit auf die Zulässigkeit und Wirkung salvatorischer Klauseln ankäme.

Autor: Dr. Ulrich Kühle, Rechtsanwalt, Hamburg[1]

ZErb 8/2013, S. 221 - 225

[1] Der Autor ist Mitarbeiter der Hamburger Sozietät Esche Schümann Commichau.

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