1. Es kommt nicht darauf an, ob die Beteiligten am 19. September 2009 im Beisein I. U.s vereinbart haben, die Beteiligte zu 2 solle für ihre Amtsführung als Nachlasspflegerin eine Vergütung von pauschal 600 EUR erhalten. Eine solche Vereinbarung ist entsprechend § 134 BGB nichtig. Sie umgeht die gesetzlichen Vorschriften des § 1915 Abs. 1 Satz 2, § 1960 Abs. 2 BGB, ausweislich derer die Vergütung des Nachlasspflegers sich nach den für die Führung seiner Geschäfte nutzbaren Fachkenntnissen sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit dieser Geschäfte richten soll, die vom Gericht, wenn es die Vergütung festsetzt, zwingend anzuwenden sind. Im Interesse einer zuverlässigen Amtsführung einerseits und des Schutzes des betreuten Vermögens andererseits muss ein einheitlicher Vergütungsmaßstab gelten, der nicht der Disposition der Beteiligten unterliegt. Der Anspruch auf Vergütung entspringt als gesetzlicher Anspruch der Führung eines öffentlichen Amtes und beruht nicht auf einem privaten Rechtsverhältnis, das die an ihm Beteiligten einvernehmlich regeln könnten (vgl. auch: MüKo/Wagenitz, BGB, 5. Aufl., § 1836 Rn 4).

2. Der Beteiligte zu 1 ist mit seinem Einwand, die Beteiligte zu 2 habe ihre Geschäfte als Nachlasspflegerin unsachgemäß geführt, im vorliegenden Verfahren auf Festsetzung von deren Vergütung (§ 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG) ausgeschlossen. Selbst in Fällen, in denen ein Anspruch auf Herabsetzung der Vergütung als solcher auf Schadensersatz wegen eines Wertes der Amtsführung, der hinter der festgesetzten Vergütung zurückbleibt, möglich erscheint, ist der Geschädigte darauf angewiesen, diesen Anspruch auf dem Zivilprozessrechtsweg zu verfolgen (dazu: KG NJW-RR 2007, 1599).

Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht. Die Pflicht, die Gerichtskosten zu tragen, folgt aus dem Gesetz; die Erstattung außergerichtlicher Kosten war nicht anzuordnen, weil niemand außer dem Beteiligten zu 1 sich am Beschwerdeverfahren vor dem Senat beteiligt hat. (…)

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