Nach wie vor kennt das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit keinen Mündlichkeitsgrundsatz. Der gesamte Akteninhalt bildet die Grundlage der Entscheidung. Entscheidungsmaßstab ist die freie Überzeugung, soweit sie über den Gegenstand des Verfahrens verfügen kann (§ 37 Abs.1 iVm § 36 FamFG).

§ 37 Grundlage der Entscheidung (1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem gesamten Inhalt des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. (2) Das Gericht darf eine Entscheidung, die die Rechte eines Beteiligten beeinträchtigt, nur auf Feststellungen stützen, zu denen dieser Beteiligte sich äußern konnte.

Was die Form und den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung anbelangt, bestimmt § 38 FamFG, dass durch Beschluss zu entscheiden ist (Endentscheidung). § 38 Abs. 2 FamFG behandelt die Form des Beschlusses.

§ 38 Entscheidung durch Beschluss (1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). (2) Der Beschluss enthält: 1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten; 2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; 3. die Beschlussformel. (3) Der Beschluss ist zu begründen. (4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit 1. die Entscheidung aufgrund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist, 2. gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss dem erklärten Willen aller Beteiligten entspricht oder 3. der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben. (5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden, 1. wenn der Beschluss die Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen enthält, 2. in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung, 3. in Abstammungssachen, 4. wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird. (6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.

Abgeschafft wurde im Erbscheinsverfahren die Möglichkeit, vor der endgültigen Erteilung des Erbscheins einen sogenannten Vorbescheid zu erlassen. Dafür sieht § 352 Abs. 2 FamFG vor, dass das Gericht bei widersprüchlichen Anträgen die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses auszusetzen und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückzustellen hat. Ein Vorteil gegenüber der bisherigen Regelung ist dabei nicht erkennbar.[26]

[26] Vgl. Zimmermann, FGPrax 2006, 193.

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