Obwohl es an einer ausdrücklichen Anordnung im § 2057 Abs. 1 S. 2 BGB fehlt, fordern Teile der Literatur[40] und der Rechtsprechung,[41] dass die ausgleichungspflichtige Handlung – in gleicher Weise wie in den Fällen des § 2057 Abs. 1 S. 1 BGB – grundsätzlich kausal für den Erhalt des Erblasservermögens gewesen sein muss. Dem könnte jedoch letztlich der konkrete Wortlaut des Ausgleichungstatbestands entgegenstehen. Das zentrale Argument liefert der Wortlautabgleich mit den anderen Ausgleichungstatbeständen des § 2057a Abs. 1 BGB. Da S. 2 – im Unterschied zur ausdrücklichen Regelung in S. 1 – die Frage offenlässt, ob der Erhalt des Erblasservermögens Tatbestandsvoraussetzung ist, obwohl die Pflegetätigkeit unproblematisch in den Katalog des § 2057a Abs. 1 S. 1 BGB hätte aufgenommen werden können, könnte man davon ausgehen, dass die Angehörigenpflege nicht notwendigerweise zur Vermehrung des Erblasservermögens geführt haben muss.[42]

Richtigerweise sollte es bei diesem Ergebnis aber nicht bleiben. Beim Ausgleichungstatbestand des § 2057a Abs. 1 S. 2 BGB handelt es sich schließlich nicht um eine sozialversicherungsrechtliche Anspruchsgrundlage, deren Leistungen von den zahlreichen Mitgliedern einer Solidargemeinschaft finanziert werden. Als privatrechtliches Ausgleichungsinstrument dient § 2057a Abs. 1 S. 2 BGB vielmehr im Kern noch immer dem Interessenausgleich zwischen Privatpersonen. Anders als die sozialrechtlichen Leistungstatbestände knüpft § 2057a Abs. 1 S. 2 BGB nicht primär an einer bestimmten Bedarfslage der Pflegeperson, sondern an einer besonderen Leistung zugunsten des Erblassers an. Insofern ähnelt die Vorschrift stärker den außervertraglichen Anspruchsgrundlagen des Schuldrechts (Bereicherungsrecht, Geschäftsführung ohne Auftrag). Folglich wäre es nur konsequent, auch für § 2057 Abs. 1 S. 2 BGB eine entsprechende Güterverschiebung von der Pflegeperson zum pflegebedürftigen Erblasser zu fordern. Dabei sollte man von den Beteiligten allerdings nicht verlangen, durch eine minutiöse Kostenaufstellung jede Vermögensverschiebung exakt zu erfassen und anschließend auszugleichen.[43] Vielmehr sollte es für die Ausgleichungsberechtigung ausreichen, dass die Pflegetätigkeit zumindest auf irgendeine Weise zum Vermögenserhalt beigetragen hat. Rechtstechnisch erreichen könnte man dies dadurch, dass man § 2057a Abs. 1 S. 2 BGB streicht und den Ausgleichstatbestand für familiäre Pflegeleistungen dem Katalog aus § 2057a Abs. 1 S. 1 BGB zuordnet.

[40] Vgl. Teschner, ZErb 2017, 61, 66; MüKo-BGB/Fest, § 2057a BGB Rn 14.
[41] Vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2020, 1129, 1130; OLG Schleswig ZEV 2017, 400, 401; OLG Frankfurt, Urt. v. 19.3.2013 – 11 U 134/11, juris Rn 38; OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.8.1997 – 7 U 251/96, juris Rn 5; OLG Oldenburg FamRZ 1999, 1466.
[42] Muscheler, Erbrecht Bd. I, Rn 1407.
[43] Dies dürfte auch der Auffassung der Zivilgerichte entsprechen, die bei der Ausgleichungsbemessung auf eine "minutiöse Einzelfeststellung" verzichtet, vgl. OLG Schleswig ZEV 2013, 86, 91.

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