Beispielsfall:

Eingetragen sind A und B in Bruchteilsgemeinschaft; Grundschuld im geringsten Gebot: 100.000 EUR; Restvaluta: 40.000 EUR. Die Bank erklärt vor dem Termin Minderanmeldung hinsichtlich der dinglichen Zinsen. A erhält den Zuschlag gegen bares Meistgebot in Höhe der Verfahrenskosten. Hinsichtlich des nicht mehr valutierenden Betrages von 60.000 EUR hat B gegen A als Erwerber nun keinen Bereicherungs- in Gestalt eines Zahlungsanspruchs in Höhe von ½ entsprechend 30.000 EUR. Vielmehr steht ihm nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung[112] ein dreistufiges Procedere von zwar bestechender Logik,[113] allerdings großer Unhandlichkeit[114] bevor.[115] Ausgangserwägung: Der Rückgewähranspruch beider Miteigentümer gegen die Bank erlischt durch den Zuschlag nicht, sondern steht ihnen unverändert gemeinschaftlich zu. Der Weichende kann vom Erwerber folglich im ersten Schritt nur verlangen, den Rückgewähranspruch gemeinschaftlich gegen die Bank geltend zu machen,[116] im zweiten Schritt, dass die von der Bank übertragene, der ihrigen nachrangige, Grundschuld über 60.000 EUR in zwei gleichrangige Teile von 30.000 EUR zerlegt und ihm einer davon übertragen wird; hernach, drittens, Duldung der Zwangsvollstreckung in die Immobilie aus dieser Teilgrundschuld. Diese kann wiederum der Erwerber – nach seiner Wahl – durch Zahlung aus seinem sonstigen Vermögen abwenden. Hat er das Grundstück zwischenzeitlich weiterverkauft, so kann allerdings unmittelbar auf Zahlung geklagt werden.[117]

[112] BGHZ 187, 169 mit Anm. Hoffmann FamRZ 2011, 181.
[113] Der BGH nennt es "schulmäßig", BGHZ 187, 169 = NJW-RR 2011, 164, 165 Tz 18.
[114] "äußerst mühsam": Kogel Rn 688 und FamRB 2016, 122, 126; "unkomfortabel": OLG Hamburg wie Fn 46, FamRZ 2015, 1962, 1964.
[115] Im einzelnen Hoffmann, Anm. zu OLG Oldenburg, FamRZ 2019, 1311, ebd. 1312 f.
[116] Zur Fassung des Klagantrags im Prozess gegen die Bank BGH, MDR 2018, 1070. Das Verlangen nach "Freigabe" der Sicherheit ist zwar unbestimmt, allerdings dahin auslegungsfähig, dass gemeint war die Aufgabe der Grundschuld nebst Löschungsbewilligung.

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