Beispielsfall:
Eingetragen sind A und B in Bruchteilsgemeinschaft; Grundschuld im geringsten Gebot: 100.000 EUR; Restvaluta: 40.000 EUR. Die Bank erklärt vor dem Termin Minderanmeldung hinsichtlich der dinglichen Zinsen. A erhält den Zuschlag gegen bares Meistgebot in Höhe der Verfahrenskosten. Hinsichtlich des nicht mehr valutierenden Betrages von 60.000 EUR hat B gegen A als Erwerber nun keinen Bereicherungs- in Gestalt eines Zahlungsanspruchs in Höhe von ½ entsprechend 30.000 EUR. Vielmehr steht ihm nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung[112] ein dreistufiges Procedere von zwar bestechender Logik,[113] allerdings großer Unhandlichkeit[114] bevor.[115] Ausgangserwägung: Der Rückgewähranspruch beider Miteigentümer gegen die Bank erlischt durch den Zuschlag nicht, sondern steht ihnen unverändert gemeinschaftlich zu. Der Weichende kann vom Erwerber folglich im ersten Schritt nur verlangen, den Rückgewähranspruch gemeinschaftlich gegen die Bank geltend zu machen,[116] im zweiten Schritt, dass die von der Bank übertragene, der ihrigen nachrangige, Grundschuld über 60.000 EUR in zwei gleichrangige Teile von 30.000 EUR zerlegt und ihm einer davon übertragen wird; hernach, drittens, Duldung der Zwangsvollstreckung in die Immobilie aus dieser Teilgrundschuld. Diese kann wiederum der Erwerber – nach seiner Wahl – durch Zahlung aus seinem sonstigen Vermögen abwenden. Hat er das Grundstück zwischenzeitlich weiterverkauft, so kann allerdings unmittelbar auf Zahlung geklagt werden.[117]
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