Dabei werden wir die eigene Unterhaltsbedürftigkeit des Erben als die klassische Fallgruppe ansehen können, die schon das Reichsgericht in seinem Urt. v. 5.1.1922 – IV 280/21 beschäftigt und als solche anerkannt hat, Teil 2 Abschnitt IV., ZErb 2020, 201 f., auch wenn die Begründung und Lösung des Reichsgerichts angesichts der Rechtsprechung des BGH nicht haltbar ist.

Offen ist indes die konkrete Höhe des Unterhalts und welche Maßstäbe hier gelten sollen: die des Unterhaltsrechts, die des Sozialrechts oder der jeweils konkrete Bedarf? Bei letzterem kann man schon der Entscheidung des RG aus dem Jahre 1922 entnehmen, dass dies m.E. so nicht geht. Denn dort hatte die Erbin schon mehr als genug vom Testamentsvollstrecker bekommen, wollte aber noch mehr für den "standesgemäßen" Unterhalt, was das RG dann ablehnte. Vorschläge gibt es hierzu derzeit nicht.

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